Nimmt ein Mieter an mehrstündigen nächtlichen Trinkgelagen mit lautstarken Unterhaltungen und lauter Musik teil, bei denen der Hauseingang für Mitmieter blockiert und an die Wand uriniert wird, kann dem Mieter wirksam ordentlich gekündigt werden.
Die Vermieterin konnte das Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung wirksam beenden. Denn der Mieter verletzte seine mietvertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich, weshalb die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hatte, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Nach der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Mieter mindestens zweimal an mehrstündigen Trinkgelagen mit lautstarken Unterhaltungen und Gegröle im Bereich des Hauseingangs des streitgegenständlichen Mietobjekts teilnahm, wonach Uringeruch vor dem Haus wahrzunehmen war.
Als Teilnehmer des Trinkgelages war der Mieter dafür mitverantwortlich, dass sich die Treffen im Rahmen des Sozialverträglichen hielten und niemand an die Hauswand uriniert. Die Kündigungsrelevanz des Verhaltens des Mieters ergibt sich auch daraus, dass er andere Mieter des Hauses insbesondere durch Lärm und Blockierung des Hauseingangs bewusst tyrannisierte. Inwieweit der Mieter regelmäßig selbst vor dem Haus urinierte oder Knallkörper warf, ist vor diesem Hintergrund unerheblich.
Dem Mieter wurde aufgrund der mit der Wohnungssuche verbundenen Schwierigkeiten eine Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO eingeräumt.
AG Köln, Urteil vom 11. November 2022 – 219 C 95/21 –