Berechtigt eine Erneuerung bereits vorhandener Rauchwarnmelder ohne einhergehende Aufwertung den Vermieter zur Modernisierungsmieterhöhung?
Nein. Der Austausch der Rauchwarnmelder ist keine Modernisierung. Nur die erstmalige Ausstattung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit und damit auch zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache i.S.d. § 555b Nr. 4 BGB sowie zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse i.S.d. § 555b Nr. 5 BGB.
Für den reinen Austausch gilt dies nicht. Das gilt auch dann, wenn bisher angemietete durch nunmehr eigens erworbene Vorrichtungen ersetzt werden. Diese Maßnahme ändert nicht den baulichen Zustand der Mietsache i.S.v. § 555b BGB.
Eine solche Maßnahme berechtigt den Vermieter deshalb auch nicht zu einer Modernisierungsmieterhöhung nach §§ 559 ff. BGB. Dies gilt auch, wenn die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte erstmalige Ausstattung mit Rauchwarnmeldern nicht auf den Mieter umgelegt worden ist.
Eine Vielzahl von Vermietern hat die erstmalige Ausstattung mit angemieteten Rauchmeldern vorgenommen, meist in der Annahme die Miete als Betriebskosten umlegen zu können. Die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern sind jedoch keine Betriebskosten hat der BGH entschieden (BGH v. 11.5.2022 – VIII ZR 379/20). Diese Vermieter können diesen Fehler nicht durch den späteren Austausch gegen gekaufte Geräte „heilen“.
BGH, Urteil vom 24. Mai 2023 – VIII ZR 213/21 –