Eine einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO setzt eine Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsmittels – hier der Nichtzulassungsbeschwerde – voraus. Diese ist dann nicht gegeben, wenn die fristlose Kündigung durch die Instanzgerichte im Hinblick auf die beharrliche Pflichtverletzung des Wohnraummieters durch Missachtung der Hausordnung für wirksam erachtet wurde, da er auf entsprechende Beschwerden anderer Mieter vom Vermieter mehrfach dafür abgemahnt wurde, dass er seine Hunde auf Gemeinschaftsflächen, zu denen auch ein Kinderspielplatz gehört, unangeleint herumlaufen lässt.
BGH, Beschluss vom 2. Januar 2020 – VIII ZR 328/19 –,