Einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung bei beharrlicher Missachtung der Hausordnung durch Hundfreilauf auf Gemeinschaftsflächen
Eine einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO setzt eine Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsmittels – hier der Nichtzulassungsbeschwerde – voraus. Diese ist dann nicht gegeben, wenn die fristlose Kündigung durch die Instanzgerichte im Hinblick auf die beharrliche Pflichtverletzung des Wohnraummieters durch Missachtung der Hausordnung für wirksam erachtet wurde, da er auf entsprechende…