Seit dem Jahr 2018 verpflichtet der Gesetzgeber in der MaBV Makler und Wohnimmobilienverwalter zur Weiterbildung.
Überblick
- Weiterbildungspflicht besteht für Makler und Wohnimmobilienverwalter.
- Der Umfang der geforderten Weiterbildung beträgt 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren.
Verpflichtete
Nach § 34c Abs. 2 a GewO besteht eine Pflicht zur regelmäßigen fachlichen Weiterbildung für Gewerbetreibende, die
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen (Makler) oder
- das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter).
Zur Weiterbildung verpflichtet ist in erster Linie der Inhaber der Berufserlaubnis als Makler oder Wohnimmobilienverwalter. Neben dem Inhaber der Berufserlaubnis sind dessen unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Mitarbeiter weiterzubilden. Bei juristischen Personen besteht die Weiterbildungspflicht grundsätzlich für alle gesetzlichen Vertreter.
Im Ausnahmefall kann der Inhaber der Berufserlaubnis oder der gesetzliche Vertreter die Pflicht zur Weiterbildung delegieren. Dann ist der Weiterbildungsnachweis von Angestellten des Gewerbetreibenden zu erbringen. Diese müssen allerding weisungsbefugt sein gegenüber den Personen, die direkt bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken und den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
§ 15b MaBV regelt Inhalt, Umfang, Form und Nachweis der Pflicht-Weiterbildung.
Umfang
Die Weiterbildungspflicht beträgt 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren. Das entspricht mind. 6,7 Std. jährlich. Unsere Tagesseminare haben in der Regel einen Umfang von 7 Stunden. Wenn Sie als ein Seminar jährlich besuchen, reicht dies aus.
Inhalt
Wer nach § 34c Absatz 2a GewO zur Weiterbildung verpflichtet ist, muss sich fachlich entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit weiterbilden. Die inhaltlichen Anforderungen an die Fortbildung finden sich in Anlage 1 B zu § 15 b MABV. Danach hat die Fortbildung in folgenden Bereichen zu erfolgen: Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, Verwaltung von Mietobjekten, technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht und -Verbraucherschutz.
Form der Fortbildung
Nach § 15b Abs. 1 S. 3 MaBV kann die Weiterbildung in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen, beispielsweise durch Besuch eines unserer Seminare.
Qualität der Weiterbildung
Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Das setzt voraus, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualität derjenigen sichergestellt ist, die die Weiterbildung durchführen. Dies können wir Ihnen für unsere Seminare zusichern. Wir stellen höchste Ansprüche an die inhaltliche Qualität unserer Seminare.
Mindestens genauso wichtig sind die Rahmenbedingungen des Seminars. Die strenge Auswahl der Seminarhotels stellt sicher, dass Sie sich wohlfühlen und auf das Seminar konzentrieren können.
Nehmen Sie uns beim Wort und testen unser Qualitätsversprechen.
Nachweises
Als formaler Nachweis der Weiterbildung genügt eine auf Anforderung abzugebende Erklärung durch den Gewerbetreibenden auf einem Formular gem. Anlage 3 zu § 15b Abs. 3 MaBV.
Aufbewahrungsfrist
Die Teilnahmenachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.