Seit dem 1. April ist in Deutschland der Cannabiskonsum für Erwachsene legal. Kann einem Mieter trotzdem wegen Cannabis-Konsum wirksam gekündigt werden?
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hatte schon Gelegenheit, einen solchen Fall zu entscheiden.
Eine Kündigungsgrund kann demnach auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetz grundsätzlich dann gegeben sein, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsum überschritten wird, da insofern dann ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine erhebliche Störung des Hausfriedens in Betracht kommt.
Im entschiedenen Fall hat der Beklagte am 07.05.2023 unerlaubt Betäubungsmittel (21,81 g netto Cannabisverschnitt und 14,45 g netto Amphetamin) in seiner Wohnung besessen, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, was zum damaligen Zeitpunkt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG eine Straftat war.
Die Vermieterin hat hiervon Kenntnis erlangt in Zusammenhang mit mehreren Polizeieinsätzen und einer Hausdurchsuchung der Wohnung des gekündigten Mieters in Folge massiver Belästigungen und Bedrohungen anderer Bewohner des Hauses.
Zwar wird seit dem 01.04.2024 durch das Konsumcannabisgesetz der Besitz zum Eigenkonsum von bis zu 25 g Cannabis ausdrücklich erlaubt und besteht damit für sich genommen jetzt ein Anknüpfungspunkt nicht mehr für einen strafprozessualen Anfangsverdacht bei 21,81 g netto Cannabisverschnitt; jedoch hatte der Beklagte zudem noch 14,45 g netto Amphetamin in seiner Wohnung, so dass er durch die Aufbewahrung des Cannabisverschnitts und des Amphetamins am 07.05.2023 dennoch wohl unter Verstoß gegen das BtMG erworbenen Betäubungsmittel in der Wohnung aufbewahrte und somit gegen seine vertraglichen Obhutspflichten als Mieter nach §§ 535 und 241 Abs. 2 BGB verstieß.
Eine Störung des Hausfriedens ist im Übrigen aber auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetz grundsätzlich dann gegeben, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsum überschritten wird, da insofern dann zumindest ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine Störung des Hausfriedens in Betracht kommt. Eine durch Verletzung einer solchen Rücksichtnahmepflicht verursachte Belästigung der Mitbewohner kann somit auch weiterhin eine Störung des Hausfriedens darstellen, insbesondere wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.
Das Amtsgericht ging von einer nicht unerheblichen Intensität der Beeinträchtigungen und einem unerträglichen und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß unter den festzustellenden Umständen hier wenigstens in Betracht gezogen werden, zumal minderjähriger Kinder in demselben Hauseingang wohnen und im Hausflur an der Wohnungstür des Beklagten vorbeigehen müssen.
Der Beklagte hat dann aber die zu Wohnzwecken überlassenen Räumen insofern auch in einer Weise zu Zwecken missbraucht, die eine Störung des Hausfriedens darstellen und die ein Vermieter nicht hinnehmen muss
AG Brandenburg, Urteil vom 30. April 2024 – 30 C 196/23 –