In der immobilienwirtschaftlichen Praxis gehörten Einwände gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bei Betriebskostenabrechnungen bislang zu den unangenehmsten Streitpunkten. Nicht selten kippten Instanzgerichte Umlagen für teure Dienstleistungspakete oder das technische Gebäudemanagement (TGM) mit der Begründung, der Vermieter habe vor Vertragsschluss keine ausreichenden Vergleichsangebote eingeholt und damit seine mietrechtliche Sorgfaltspflicht verletzt. Mit diesem formalistischen und praxisfernen Ansatz hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem wegweisenden Urteil vom 20. Mai 2026 (Az. VIII ZR 6/24) nun endgültig aufgeräumt. Das Urteil stärkt die Position von Asset Manager und Immobilienverwaltern im Betriebskostenprozess erheblich und schafft klare, marktorientierte Spielregeln.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) befasst sich mit grundlegenden Fragestellungen des materiellen Mietrechts und des Abrechnungsverfahrens bei Betriebskosten. Der Entscheidung liegt ein komplexer Sachverhalt zugrunde, bei dem sich eine Wohnungsvermieterin und die Mieter eines größeren Gebäudekomplexes in Mannheim über Nachzahlungsansprüche aus den Abrechnungsperioden 2017 und 2018 in Höhe von insgesamt 2.798,98 Euro stritten. Die Mieter waren vertraglich zur Tragung aller anfallenden Betriebskosten verpflichtet. Nach Abschluss der Mietverträge strukturierte die Vermieterin das Gebäudemanagement um und schloss einen umfassenden Dienstleistungsvertrag über das technische und infrastrukturelle Gebäudemanagement (TGM-Vertrag) mit einer externen Firma. Die in diesem Paketvertrag gebündelten Dienstleistungen umfassen unter anderem Aufgaben wie Hauswartdienste, Haustechnik und Aufzugswartungen, deren Kosten anteilig auf die Mieter umgelegt wurden.
Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung 2017 verlangte die Vermieterin eine Nachzahlung von 1.083,88 Euro. Da ihr zu diesem Zeitpunkt lediglich Grundsteuerbescheide für die zuvor noch unbebauten Grundstücke vorlagen, setzte sie einen geschätzten Abschlag für die Grundsteuer an und behielt sich eine spätere Nachberechnung ausdrücklich vor. Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 wies eine Nachforderung von 794,24 EUR aus, ebenfalls unter Vorbehalt der Grundsteuernachberechnung.
Ende April 2020 ging der Vermieterin der geänderte Grundsteuerbescheid vom 21. April 2020 für die Jahre 2017 und 2018 zu. Dieser basierte auf den Grundlagenbescheiden über die Feststellung des Einheitswerts und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags vom 8. April 2020. Da diese Grundlagenbescheide eine fehlerhafte Adressierung aufwiesen, legte die Vermieterin Einspruch ein. Erst nach Klärung des Adressaten erging am 27. Oktober 2020 der endgültig geänderte Steuerbescheid. Bereits am 25. August 2020 hatte die Vermieterin den Mietern jedoch die auf dem April-Bescheid beruhende nachträgliche Grundsteuerabrechnung übermittelt, die Nachforderungen in Höhe von 292,92 Euro (für 2017) und 618,94 Euro (für 2018) auswies.
Die Rechtsstreitigkeiten entzündeten sich an mehreren materiell-rechtlichen und formellen Rügen der Mieterseite. Das Amtsgericht Mannheim gab der Klage der Vermieterin weitgehend statt. Das Landgericht Mannheim als Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil jedoch ab und wies die Klage in vollem Umfang ab. Das Berufungsgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Betriebskostenabrechnungen aufgrund inhaltlicher Mängel und eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot keine wirksame Rechtsgrundlage für Nachzahlungen darstellten. Zudem sei die nachträgliche Grundsteuerabrechnung verfristet, da sie nicht innerhalb der dreimonatigen Frist nach Wegfall des Hindernisses (Erhalt des Bescheids im April 2020) erfolgt sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die zugelassene Revision der Vermieterin vor dem BGH.
Die Argumente der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
| Streitpunkt | Vorbringen der Mieter (Beklagte) | Vorbringen der Vermieterin (Klägerin) |
|---|---|---|
| Wirtschaftlichkeitsgebot (TGM-Vertrag) | Die Vermieterin hat gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, da vor dem Abschluss des TGM-Vertrags keine Vergleichsangebote eingeholt wurden. Mieter haben mangels Marktzugangs keine Möglichkeit zur Vorlage von Alternativangeboten, weshalb eine sekundäre Darlegungslast der Vermieterin greift. | Das Einholen von Vergleichsangeboten ist keine zwingende Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist erst verletzt, wenn die vereinbarten Preise objektiv überhöht sind und die Mieter hierzu substantiiert vortragen. |
| Pauschale Abzüge (Mischkosten) | Die pauschalen Abzüge für nicht umlagefähige Kosten (40 % bei der Aufzugsvollwartung, 30 % beim Hauswart) sind mangels konkreter Tätigkeitsbeschreibungen und Aufschlüsselungen unzulässig und führen zum Wegfall der gesamten Position. | Ein pauschaler Abzug ist zulässig und üblich. Die Tätigkeiten wurden durch Leistungsbeschreibungen nachgewiesen; eine vollständige Streichung der Positionen durch das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft. |
| Grundsteuer 2017 (Abschlag) | Ein Abschlag für ein noch unbebautes Grundstück stellt keine berücksichtigungsfähigen, tatsächlich entstandenen Betriebskosten im Abrechnungszeitraum dar. | Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung lag ein rechtskräftiger und die Umlagehöhe rechtfertigender Grundsteuerbescheid vor, weshalb die materielle Berechtigung gegeben ist. |
| Fristen der Grundsteuernachberechnung | Die Abrechnung im August 2020 ist verfristet. Das Abrechnungshindernis entfiel mit Erhalt des Steuerbescheids im April 2020, womit die dreimonatige Regelfrist im Juli 2020 abgelaufen war. | Durch die Einsprüche gegen die Grundlagenbescheide bestand das Abrechnungshindernis fort, bis die endgültige Steuerhöhe feststand. Ein vorzeitiges Abrechnen im August stellt kein treuwidriges Verhalten dar. |
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Mannheim auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da die Begründung des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhielt. Die Entscheidungsgründe lassen sich in fünf wesentliche Bausteine unterteilen:
Der BGH stellte klar, dass inhaltliche oder materielle Fehler einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung nicht dazu führen, dass die Abrechnung insgesamt als Rechtsgrundlage für Nachforderungen entfällt. Während formelle Fehler die Struktur und Verständlichkeit betreffen, führen materielle Fehler lediglich zu einer inhaltlichen Kürzung der betroffenen Einzelpositionen. Eine "durchgängig falsche" Abrechnung hindert den Vermieter nicht daran, berechtigte Nachforderungen für unstreitige Positionen geltend zu machen.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB verpflichtet den Vermieter zu einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis bei Bewirtschaftungsentscheidungen. Der BGH entschied jedoch, dass dieses Gebot nicht bereits dann verletzt ist, wenn der Vermieter vor einer Auftragsvergabe keine Vergleichsangebote einholt. Eine Pflichtverletzung setzt vielmehr voraus, dass der Vermieter Leistungen zu nicht marktgerechten, objektiv überhöhten Preisen beauftragt hat und dass das Einholen von Vergleichsangeboten tatsächlich zu einer Kosteneinsparung geführt hätte. Das Fehlen von Vergleichsangeboten ist somit erst im Rahmen einer Entlastungsprüfung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB von Relevanz, wenn eine objektive Überteuerung bereits feststeht.
Der Senat wies die Annahme einer sekundären Darlegungslast zulasten des Vermieters entschieden zurück. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Vermieters. Dem Mieter ist es anhand der ihm gewährten Belegeinsicht – die im vorliegenden Fall auch die Leistungs- und Preisverzeichnisse des TGM-Vertrags umfasste – möglich und zumutbar, die Angemessenheit der Preise durch eigene Recherchen (z. B. Internetrecherchen oder Datenbanken von Mietervereinen) zu überprüfen und substantiiert zu bestreiten. Interne Kalkulationsdetails oder persönliche Verflechtungen des Vermieters mit dem Dienstleister sind für den objektiven Marktpreisvergleich unerheblich.
Der BGH bestätigte, dass die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB auch für den Einwand der Unwirtschaftlichkeit gilt. Obwohl der Einwand rechtlich als Schadensersatzanspruch qualifiziert wird, gebietet die gesetzlich bezweckte Befriedungsfunktion eine weite Auslegung des Einwendungsbegriffs. Mieter müssen den Einwand daher innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung vorbringen. Der BGH stellte jedoch klar, dass das Gericht diese Frist nicht von Amts wegen prüfen darf, wenn sich der Vermieter im Prozess nicht ausdrücklich darauf berufen hat.
Enthält eine Abrechnungsposition sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Kostenanteile (Mischkosten wie Hausmeister- oder Wartungsleistungen), muss der Vermieter die Kosten aufschlüsseln. Gelingt dies im Prozess nicht vollständig, darf das Gericht die Position nicht komplett streichen. Vielmehr ist das Gericht gemäß § 287 ZPO verpflichtet, zu prüfen, ob die Schätzung eines umlagefähigen Mindestbetrags möglich ist.
Hinsichtlich der Grundsteuer entschied der BGH, dass ein Abrechnungshindernis fortbesteht, solange ein Rechtsbehelfsverfahren gegen steuerliche Grundlagenbescheide anhängig ist. Wegen der Bindungswirkung der Grundlagenbescheide steht die endgültige Steuerhöhe erst mit dem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens fest. Die dreimonatige Frist zur Nachberechnung beginnt daher erst mit dem Zugang des endgültigen Änderungsbescheids.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung eine drohende „Bürokratisierungswelle“ im Mietrecht verhindert, die durch die strengen Vorgaben der Instanzgerichte bezüglich formaler Ausschreibungspflichten eingeleitet worden war. Die Entscheidung verschiebt den Fokus im Betriebskostenstreit von rein formalen Rügen hin zu einer objektiven und ergebnisorientierten Betrachtung der Marktpreise.
Branchenanalysten weisen darauf hin, dass die Klarstellungen zum TGM-Vertrag die Attraktivität von Bündelungsverträgen (Multi-Service-Verträgen) für institutionelle Eigentümer und Asset Manager sichern. Hätte der BGH die Auffassung des Landgerichts Mannheim bestätigt, wären komplexe Bewirtschaftungsmodelle durch das Risiko des vollständigen Umlageausfalls bei fehlenden dokumentierten Ausschreibungen wirtschaftlich kaum noch kalkulierbar gewesen.
Aber Vorsicht bei der praktischen Umsetzung! Obwohl der BGH die Position des Vermieters stärkt, bleibt die ordnungsgemäße Belegeinsicht das funktionale Nadelöhr. Gewährt der Verwalter keine ausreichende Einsicht in Leistungs- und Preisverzeichnisse, kann sich der Mieter weiterhin erfolgreich auf eine sekundäre Darlegungslast berufen, da ihm die Vergleichsgrundlage fehlt. In der Praxis tun sich Verwalter oft schwer, dem Mieter Einsicht in die kompletten Unterlagen zu gewähren, gerade bei großvolumigen Paketverträgen. Dies müssen sie leider, wenn sie Risiken für die Betriebskostenabrechnung vermeiden wollen.
Für das operative und strategische Management von größeren Immobilienbeständen ergeben sich aus der Entscheidung des BGH unmittelbare Konsequenzen, die sowohl Chancen als auch Risiken bergen:
Asset Manager können weiterhin komplexe Bündelungsverträge abschließen, ohne im Vorfeld langwierige und kostenintensive formale Ausschreibungsverfahren dokumentieren zu müssen. Das Urteil schützt vor dem Risiko, dass Umlageansprüche allein wegen des Fehlens von Vergleichsangeboten vollständig entfallen. Maßgeblich für die Umlagefähigkeit ist nun ausschließlich die Einhaltung marktüblicher Konditionen.
Immobilienverwalter profitieren im Prozess von der Bestätigung der regulären Darlegungs- und Beweislastverteilung. Ein Mieter kann sich im Gerichtsverfahren nicht mehr auf die pauschale Behauptung zurückziehen, die Kosten seien unwirtschaftlich. Er muss unter Vorlage konkreter Vergleichsdaten nachweisen, dass die Preise objektiv überhöht sind. Verwalter müssen jedoch im Streitfall proaktiv den Einwendungsausschluss nach § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB rügen, da Gerichte diese Frist nicht von Amts wegen prüfen dürfen.
Obwohl der BGH die Richter zur Schätzung eines umlagefähigen Mindestbetrags nach § 287 ZPO verpflichtet, sollten Verwalter Schätzungsverfahren im Vorfeld vermeiden. Schätzungen sind mit erheblicher Rechtsunsicherheit und potenziellen Kürzungen verbunden. Bei Dienstleistungsverträgen (insbesondere Hausmeister- und Aufzugsservice) ist daher auf einer strikten vertraglichen Trennung zwischen umlagefähigen Betriebskosten und nicht umlagefähigen Instandhaltungs- oder Verwaltungskosten zu bestehen.
Bei ausstehenden oder vorläufigen Grundsteuerbescheiden müssen Verwalter ein präzises Fristencontrolling etablieren. Ein Nachberechnungsvorbehalt in der jährlichen Abrechnung ist zwingend erforderlich. Sobald ein Grundlagenbescheid angegriffen wird, ist der Fortgang des Einspruchsverfahrens lückenlos zu dokumentieren, um bei einer verspäteten Nachberechnung den Fortbestand des Abrechnungshindernisses rechtssicher nachweisen zu können.
Zur rechtssicheren Umsetzung der BGH-Vorgaben im alltäglichen Immobilienmanagement sollten Verwalter und Asset Manager folgende Maßnahmen ergreifen:
Das Urteil des BGH bringt erhebliche Erleichterungen für die Praxis, erfordert jedoch eine saubere Dokumentation im operativen Geschäft :
Checkliste zur Betriebskostenoptimierung und Fristensicherung nach BGH VIII ZR 6/24
1. Prüfung und Gestaltung von Dienstleistungsverträgen
2. Ablauf der Belegeinsicht und Transparenzsicherung
3. Fristen- und Vorbehaltsmanagement bei Grundsteueränderungen
4. Prozessuale Absicherung im Streitfall
Absender:
[Name/Firma der Hausverwaltung/des Vermieters]
[PLZ, Ort]
Empfänger:
[Vorname, Nachname des Mieters]
[PLZ, Ort]
[Ort], den
Mietverhältnis über die Wohnung:
Betreff: Nachträgliche Abrechnung der Grundsteuer für die Abrechnungsperioden 2017 und 2018 gemäß Vorbehalt
Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Nachname des Mieters],
in unseren Betriebskostenabrechnungen für die Kalenderjahre 2017 (Abrechnung vom) und 2018 (Abrechnung vom) haben wir uns eine nachträgliche Abrechnung der Grundsteuer ausdrücklich vorbehalten. Dieser Vorbehalt war erforderlich, da für das bebaute Grundstück zunächst keine rechtskräftigen Grundsteuerbescheide vorlagen.
Die steuerlichen Verfahren sind nunmehr abgeschlossen. Der für das Mietobjekt maßgebliche, endgültige Grundsteuerbescheid wurde uns am zugestellt.
Die Verzögerung der Abrechnung haben wir nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Gegen die zuvor ergangenen steuerlichen Grundlagenbescheide (Einheitswert- und Messbetragsbescheid) war ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig, welches erst mit dem nunmehr vorliegenden Änderungsbescheid endgültig entschieden wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand für uns ein rechtliches Abrechnungshindernis, da die Steuerhöhe nicht bindend feststand. Diese Rechtsauffassung wurde durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2026 (Az. VIII ZR 6/24) ausdrücklich bestätigt.
Auf Basis des endgültigen Bescheids ergibt sich für Ihre Wohnung folgende Nachberechnung:
1. Abrechnungszeitraum 2017:
2. Abrechnungszeitraum 2018:
Der sich daraus ergebende Gesamtnachzahlungsbetrag in Höhe von [Gesamtbetrag] EUR ist gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zur Zahlung fällig. Wir bitten Sie, diesen Betrag bis zum
auf das Ihnen bekannte Mietkonto zu überweisen.
Sollten Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir den fälligen Betrag zum vorgenannten Termin von Ihrem Konto einziehen.
Die detaillierten Berechnungsunterlagen sowie eine Kopie des endgültigen Grundsteuerbescheids liegen diesem Schreiben bei. Für Fragen oder zur Einsichtnahme in die Originalbelege stehen wir Ihnen nach vorheriger Terminvereinbarung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
[Name/Unterschrift der Hausverwaltung / des Vermieters]
Anlagen: