Der Klassiker ist das feste Datum: „Mietbeginn ist der 01. Mai“. Das schafft Klarheit. Doch das Leben spielt oft anders, besonders bei Neubauten oder umfassenden Sanierungen. Hier kommt die „Vermietung vom Reißbrett“ ins Spiel. Vermieter möchten Wohnungen oft schon vermieten, bevor der letzte Handwerker das Haus verlassen hat.
Hier ist Vorsicht geboten. Schreiben Sie ein festes Datum in den Vertrag („Bezugsfertig am 01.05.“), übernehmen Sie als Vermieter eine Garantie. Wird die Wohnung nicht fertig – sei es durch schlechtes Wetter oder pleitegegangene Baufirmen – haften Sie verschuldensunabhängig. Das bedeutet: Sie zahlen dem Mieter das Hotel, die Möbeleinlagerung und den Umzugsmehraufwand.
Der Mietbeginn kann an die „Bezugsfertigkeit“ geknüpft werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) erlaubt dies, solange der Beginn für den Mieter bestimmbar ist. Wichtig ist jedoch, dass Sie den Mieter nicht im Unklaren lassen. Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, „zwei Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung“ einzuziehen, ist fair. Aber Vorsicht: Die Wohnung muss dann auch wirklich bewohnbar sein (Strom, Wasser, Heizung, sicherer Zugang). Restarbeiten im Treppenhaus muss der Mieter dulden, eine fehlende Toilette nicht.
Oft möchte der Mieter schon früher rein, um zu streichen oder auszumessen. „Hier hast du den Schlüssel, Miete zahlst du aber erst ab dem Ersten“, sagt der nette Vermieter.
Rechtlich entsteht hier eine Grauzone. Ist das schon Miete? Ist es eine Leihe?
Wenn im Übergabeprotokoll nichts geregelt ist, kann Streit entstehen: Wer zahlt Strom und Wasser für diese zwei Wochen? Wer haftet, wenn dem Mieter beim Streichen das Parkett zerkratzt?
Halten Sie schriftlich fest, dass es sich um eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung handelt, der Mieter aber für Betriebskosten und Schäden haftet. Klären Sie, dass die Gewährleistungsrechte (Mietminderung wegen tropfendem Hahn) erst ab dem offiziellen Mietbeginn greifen.
Der „Zeitmietvertrag“ (Befristung) ist im Wohnraumrecht fast ausgestorben, da er nur noch mit strengen Gründen (Eigenbedarf etc.) zulässig ist. Der Standard ist der unbefristete Vertrag.
Doch Vermieter wollen oft keine „Mietnomaden“, die nach drei Monaten wieder ausziehen, und Mieter wollen Schutz vor Kündigung. Das Instrument der Wahl ist der Kündigungsverzicht (Kündigungsausschluss).
Hier lauern die meisten Fehler in Formularmietverträgen (AGB). Der BGH hat eine eiserne Regel aufgestellt: Ein Mieter darf formularmäßig höchstens für vier Jahre gebunden werden.
Die vier Jahre laufen nicht ab Mietbeginn, sondern ab Vertragsschluss (Unterschrift).
Ein Beispiel: Sie unterschreiben den Vertrag im Januar, Mietbeginn ist der 1. April. Vereinbaren Sie nun „4 Jahre Verzicht ab Mietbeginn“, sind Sie bei 4 Jahren und 3 Monaten Bindung ab Unterschrift.
Die Folge: Die gesamte Klausel ist unwirksam. Der Mieter ist nicht 4 Jahre gebunden, sondern gar nicht. Er kann jederzeit mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen. Der Vermieter hingegen bleibt oft an seinen Verzicht gebunden.
Wollen Sie längere Bindungen vereinbaren, geht das nur über eine Individualvereinbarung. Das bedeutet: Echtes Aushandeln. Der Vermieter muss die Klausel zur Disposition stellen, der Mieter muss Einfluss nehmen können. Ein bloßes „Bitte hier auch unterschreiben“ reicht nicht. Das ist vor Gericht schwer beweisbar. Für Studenten sind solche Bindungen übrigens oft generell unwirksam, da ihnen aufgrund von Studienplatzwechseln Flexibilität zugestanden wird.
Die Zeit ist im Mietrecht ein scharfes Schwert. Während flexible Starttermine bei Neubauten den Vermieter vor Schadensersatz schützen, schützen starre Obergrenzen beim Kündigungsverzicht den Mieter vor Fesselung. Wer hier „Pi mal Daumen“ formuliert, riskiert, dass der Vertrag das Gegenteil von dem bewirkt, was gewollt war. Prüfen Sie Ihre Klauseln – vier Jahre sind schnell vorbei, aber ein unwirksamer Vertrag wirkt sofort.
Hinweis: Diese Muster dienen als Formulierungshilfe und ersetzen keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Sie gehen von der Verwendung in Wohnraummietverträgen aus.
§ [X] Mietbeginn und Übergabe
§ [X] Mietdauer und Kündigungsverzicht
Zusatzvereinbarung zur vorzeitigen Schlüsselübergabe
§ [X] Mietbeginn nach Baufortschritt