Die Energiewende nimmt Fahrt auf. Eine Schlüsselrolle spielen dabei sogenannte Balkonkraftwerke (BKW) – kleine Photovoltaikanlagen, die es Mietern und Wohnungseigentümern ermöglichen, eigenen Solarstrom zu erzeugen und direkt zu verbrauchen oder einzuspeisen. Das im April 2024 verabschiedete und im Mai 2024 in Kraft getretene Solarpaket 1 der Bundesregierung hat die rechtlichen und bürokratischen Hürden für die Installation und den Betrieb solcher Anlagen signifikant gesenkt und damit einen regelrechten Boom ausgelöst. Für Mietverwalter und WEG-Verwalter ergeben sich daraus neue Herausforderungen und Aufgaben, aber auch Chancen. Dieser Beitrag erläutert die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und gibt praktische Hinweise für den Umgang mit Balkonkraftwerken.
Das Solarpaket 1 hat eine Fülle von Erleichterungen für Balkonkraftwerke mit sich gebracht, die den Zugang zu dieser Technologie demokratisieren und ihre Verbreitung beschleunigen sollen:
Die massive Vereinfachung der bürokratischen Hürden und technischen Anforderungen hat, wie erwartet, zu einer stark gestiegenen Nachfrage und einer Zunahme der Installationen von Balkonkraftwerken geführt. Diese Entwicklung unterstreicht den erhöhten Informations- und Managementbedarf bei Immobilienverwaltungen, die nun häufiger mit Anfragen und Installationen konfrontiert werden.
Balkonkraftwerke ermöglichen es Mietern und Wohnungseigentümern, aktiv an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen teilzuhaben, ihre Stromkosten zu senken und CO2-Emissionen zu reduzieren. Die gesetzgeberische Intention hinter dem Solarpaket 1 ist klar: Der Ausbau der Solarenergie soll massiv beschleunigt werden, um das Ziel zu erreichen, bis 2030 80 Prozent des deutschen Stroms aus erneuerbaren Energien zu beziehen.
Die Summe der Maßnahmen im Solarpaket 1 und die spätere Einführung der Privilegierung von Balkonkraftwerken im Miet- und WEG-Recht stellen einen Paradigmenwechsel dar. Die Grundhaltung des Gesetzgebers hat sich von einer eher restriktiven zu einer ermöglichenden Haltung verschoben. Dies stärkt die Position von Mietern und Eigentümern, die ein Balkonkraftwerk installieren möchten, fundamental. Immobilienverwaltungen und Eigentümer müssen ihre bisherige Praxis, die oft von Zurückhaltung oder pauschalen Verboten geprägt war, an diese neue Grundausrichtung anpassen und sich konstruktiv mit den Wünschen nach solarer Eigenversorgung auseinandersetzen.
| Aspekt | Regelung vor Solarpaket 1 (vereinfacht) | Regelung nach Solarpaket 1 (in Kraft seit Mai 2024) |
| Leistungsgrenze Wechselrichter | 600 Watt | 800 Watt |
| Maximale Modulleistung | Keine explizite gesetzliche Grenze, oft durch Wechselrichterleistung limitiert | 2.000 Watt Peak (Wp) |
| Anmeldung | Beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister (MaStR) | Nur noch vereinfachte Anmeldung im MaStR (ca. 5 statt 20 Angaben); Netzbetreiber wird automatisch informiert |
| Stromzähler | Erfordernis eines Zweirichtungszählers oder Zählers mit Rücklaufsperre | Übergangsweise Duldung rückwärtslaufender Zähler; Austauschpflicht durch Messstellenbetreiber innerhalb von 4 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage |
| Baurechtliche Einordnung | Ggf. als Bauprodukt mit entsprechenden Auflagen | Nicht mehr als „Bauprodukt“; Wegfall von Beschränkungen wie Überkopfverglasung oder 2m²-Limit |
| Anschlussstecker | Wieland-Stecker empfohlen/oft gefordert | Herkömmlicher Schukostecker soll ausreichen (VDE-Norm in Arbeit) |
| 70%-Einspeisebegrenzung | Galt für viele Anlagen | Entfällt für Anlagen, die nach dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurden/werden |
2. Rechtliche Rahmenbedingungen für Balkonkraftwerke im Mietrecht (Wohnraum)
Die Möglichkeit für Mieter, ein Balkonkraftwerk zu installieren, wurde erheblich gestärkt. Kern dieser Entwicklung ist die Aufnahme von Steckersolargeräten in den Katalog der sogenannten privilegierten Maßnahmen im Rahmen der mietrechtlichen Regelung der Modernisierungsmaßnahmen.
§ 554 Absatz 1 BGB sieht nun einen gesetzlichen Anspruch des Mieters vor, vom Vermieter die Erlaubnis zur Installation eines Steckersolargeräts zu erhalten. Diese Maßnahme wird damit rechtlich ähnlich behandelt wie beispielsweise der barrierefreie Umbau der Wohnung, die Installation einer Ladestation für Elektrofahrzeuge oder Maßnahmen zum Einbruchschutz.
Die Bedeutung dieser Privilegierung ist immens: Der Vermieter kann die Zustimmung zur Installation eines Balkonkraftwerks nicht mehr ohne Weiteres oder aus rein willkürlichen Gründen verweigern. Der Anspruch des Mieters ist grundsätzlich einklagbar.
Der Mieter ist aber weiterhin verpflichtet, den Vermieter über sein Vorhaben zu informieren und dessen Erlaubnis einzuholen. Eine frühzeitige und offene Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter ist dringend empfohlen, um Missverständnisse zu vermeiden und eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Der gesetzliche Anspruch auf Erlaubnis ist gemäß § 554 Absatz 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Installation des Balkonkraftwerks dem Vermieter unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Hier findet eine Interessenabwägung statt, bei der die Belange des Mieters (Energieeinsparung, Beitrag zur Energiewende) gegen die Interessen des Vermieters (Erhaltung der Bausubstanz, Sicherheit, optisches Erscheinungsbild) abgewogen werden.
Der Begriff des "wichtigen Grundes" oder der "Unzumutbarkeit" ist gesetzlich nicht exakt definiert und bietet daher einen gewissen Interpretationsspielraum. Aus der Gesetzesbegründung und der bisherigen Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen lassen sich jedoch Kriterien ableiten, die eine Ablehnung rechtfertigen könnten:
Pauschale Ablehnungen ohne konkrete, nachvollziehbare Begründung oder der generelle Wunsch, keine Balkonkraftwerke am Gebäude zu haben, dürften angesichts der neuen Rechtslage keinen Bestand haben. Die Privilegierung stärkt die Mieterrechte erheblich. Dennoch schafft das Mitspracherecht des Vermieters beim "Wie" der Installation und die nicht abschließend definierte "Unzumutbarkeit" ein neues Spannungsfeld. Dies erfordert von beiden Seiten klare Kommunikation und idealerweise vertragliche Präzisierungen, um Konflikte zu minimieren.
| Potenzieller Ablehnungsgrund | Beschreibung / Beispiel | Wahrscheinliche Bewertung als "wichtiger Grund" | Relevante Aspekte / Begründung |
| Gefährdung der Bausubstanz/Sicherheit | Unsachgemäße Montage, die die Statik des Balkons gefährdet; nicht fachgerechter Eingriff in die Fassade; erhebliche, nicht ausräumbare Brandschutzbedenken. | Ja | Schutzpflicht des Vermieters für das Gebäude und andere Mieter; Abwägung mit Sicherheitsstandards. |
| Denkmalschutz | Installation an einer denkmalgeschützten Fassade, die das geschützte Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt. | Ja | Öffentliches Interesse am Erhalt des Denkmals wiegt schwer; strenge Auflagen der Denkmalschutzbehörden. |
| Erhebliche optische Beeinträchtigung (nicht denkmalgeschützt) | Deutlich sichtbare, stark störende Installation, die das Gesamtbild des Hauses massiv negativ verändert (selten bei Standard-BKW). | Eher Nein / Abwägungsfrage | Hohe Hürden; leichte optische Veränderungen sind hinzunehmen; Interessen des Mieters an Energiegewinnung wiegen i.d.R. schwerer. |
| Unzumutbare Beeinträchtigung anderer Mieter | Nachweislich erhebliche und andauernde Blendung von Nachbarwohnungen; unzumutbarer Lärm (bei BKW untypisch). | Abwägungsfrage | Konkreter Nachweis der Erheblichkeit erforderlich; Rücksichtnahmegebot. |
| Erfordernis umfangreicher baulicher Eingriffe | Notwendigkeit von Kernbohrungen durch tragende Wände, Verlegung neuer Leitungen durch Gemeinschaftseigentum, die über übliche Anschlüsse hinausgehen. | Ja | Eingriff in Substanz des Gemeinschaftseigentums; unverhältnismäßiger Aufwand für den Vermieter. |
| Fehlender Nachweis der fachgerechten Installation/Sicherheit | Mieter kann keine Angaben zur sicheren Montage machen oder plant offensichtlich unsichere Installation. | Ja (als Auflage formulierbar) | Vermieter hat Recht auf Sicherstellung der Gebäudesicherheit; kann Nachweise oder fachgerechte Installation verlangen. |
| Pauschale ästhetische Bedenken des Vermieters | Vermieter findet BKW generell "nicht schön", ohne dass eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. | Nein | Subjektive Empfindungen des Vermieters reichen nicht aus; Privilegierung des Mieterinteresses. |
Auch wenn der Mieter nun einen grundsätzlichen Anspruch auf die Erlaubnis zur Installation hat, behält der Vermieter ein Mitspracherecht bezüglich der konkreten Ausführung und Art der Anbringung ("Wie" der Installation). Dieses Mitspracherecht darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, die Installation faktisch zu verhindern oder unverhältnismäßig zu erschweren.
Vermieter können beispielsweise Vorgaben machen hinsichtlich:
Die Forderung nach einer "fachgerechten Installation" ist legitim, ihre Auslegung kann jedoch, insbesondere solange die VDE-Norm für Schukostecker noch nicht finalisiert ist, zu Diskussionen führen. Vermieter könnten versucht sein, hier strengere Maßstäbe anzulegen (z.B. die ausschließliche Verwendung von Wieland-Steckdosen oder die zwingende Installation durch einen Elektrofachbetrieb), als es der Gesetzgeber mit dem Ziel der Vereinfachung möglicherweise intendiert hat. Hier ist seitens der Verwaltungen Fingerspitzengefühl und ein Verweis auf die politische Zielsetzung des Solarpakets 1 geboten.
Mit dem Recht zur Installation gehen auch Pflichten für den Mieter einher:
Balkonkraftwerke stellen eine Form der dezentralen Energieerzeugung dar und können als individueller Beitrag des Mieters zur energetischen Verbesserung des Gebäudes und zur Reduktion des Primärenergieverbrauchs gesehen werden. Auch wenn sie nicht die klassischen, umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB (z.B. Dämmung, Heizungstausch) darstellen, die typischerweise vom Vermieter initiiert werden, unterstützt ihre Installation die übergeordneten energiepolitischen Ziele. Die Aufnahme von Steckersolargeräten in den Katalog der privilegierten Maßnahmen nach § 554 BGB unterstreicht das deutliche Interesse des Gesetzgebers an der Förderung solcher dezentralen und nutzerinitiierten Beiträge zur Energiewende.
3. Rechtliche Rahmenbedingungen für Balkonkraftwerke im WEG-Recht
Analog zu den Entwicklungen im Mietrecht hat der Gesetzgeber auch im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Hürden für die Installation von Balkonkraftwerken durch einzelne Wohnungseigentümer gesenkt. Ziel ist es auch hier, die Nutzung von Solarenergie in Mehrparteienhäusern zu erleichtern.
Mit einer Gesetzesänderung, die im September/Oktober 2024 in Kraft getreten ist, wurden Steckersolargeräte als privilegierte bauliche Veränderung in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WEG (neu) aufgenommen. Dies bedeutet, dass jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) verlangen kann, dass ihm die Installation eines Balkonkraftwerks an seinem Sondereigentum (z.B. Balkon) oder einer Fläche mit Sondernutzungsrecht gestattet wird.
Vor dieser Neuregelung galt die Anbringung eines Balkonkraftwerks als bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Absatz 1 WEG. Solche Maßnahmen bedurften in der Regel entweder der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die Maßnahme über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wurden, oder zumindest eines Beschlusses mit qualifizierter Mehrheit, je nach Ausmaß der Veränderung. Die Privilegierung senkt diese Hürde nun erheblich, da die GdWE über die Gestattung mit einfacher Mehrheit beschließen muss.
Trotz des Anspruchs auf Gestattung ist die Installation nicht gänzlich den Wünschen des einzelnen Eigentümers überlassen. Der Anspruch auf die privilegierte Maßnahme besteht gemäß § 20 Absatz 4 WEG (in seiner Logik entsprechend auf die privilegierten Maßnahmen anzuwenden) bzw. der neuen Fassung des § 20 Absatz 2 Satz 2 WEG nicht, wenn die Maßnahme die Eigenart der Wohnanlage grundlegend ändert oder einzelne Wohnungseigentümer ohne deren Zustimmung unbillig benachteiligt.
Es bleibt dabei, dass der installierungswillige Wohnungseigentümer die GdWE informieren und einen entsprechenden Beschluss über die Gestattung herbeiführen muss. Ein eigenmächtiges Vorgehen ohne Beschluss der Eigentümerversammlung kann weiterhin zu einem Rückbauanspruch der Gemeinschaft führen.
Die Kriterien für eine Verweigerung der Zustimmung durch die WEG ähneln denen im Mietrecht, sind jedoch stärker auf die Wahrung der Gemeinschaftsinteressen und des Gesamtbildes der Wohnanlage ausgerichtet:
Die Privilegierung im WEG-Recht hat die Hürden für einzelne Eigentümer erheblich gesenkt. Gleichzeitig behält die WEG das Recht, über das "Wie" der Installation zu entscheiden. Dies verlagert potenzielle Konflikte von der Frage "Ob überhaupt eine Installation erfolgen darf?" zur Frage "Unter welchen konkreten Bedingungen darf installiert werden?". Für WEG-Verwalter ergibt sich daraus die Notwendigkeit, proaktiv einheitliche und angemessene Richtlinien für Balkonkraftwerke zu erarbeiten und diese der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Solche Richtlinien können helfen, Einzelfallstreitigkeiten zu minimieren und ein harmonisches Gesamtbild der Anlage zu wahren.
| Potenzieller Ablehnungsgrund in der WEG | Beschreibung / Beispiel | Wahrscheinliche Bewertung als Ablehnungsgrund | Relevante Aspekte / Begründung (Bezug auf § 20 WEG) |
| Grundlegende Änderung der Eigenart der Wohnanlage | Installationen, die den Charakter der Anlage völlig verändern (z.B. großflächige Fassaden-PV bei einer historisierenden Architektur). | Ja | § 20 Abs. 4 WEG (analog); Schutz des Gesamteindrucks und der architektonischen Konzeption der Anlage. |
| Unbillige Benachteiligung anderer Eigentümer | Erhebliche Verschattung von Wohnräumen/Balkonen anderer Eigentümer; nachgewiesene, unzumutbare Blendwirkung; erhebliche Lärmbelästigung (untypisch). | Ja (bei Erheblichkeit) | § 20 Abs. 4 WEG (analog); Interessenabwägung; die Beeinträchtigung muss das Maß des bei einem geordneten Zusammenleben Unvermeidliche deutlich übersteigen. |
| Gefährdung der Bausubstanz/Sicherheit | Unsachgemäße Montage, die die Fassade oder Balkonkonstruktion beschädigt; Nichteinhaltung von Brandschutzvorschriften; unzureichende Sturmsicherung. | Ja | Pflicht der GdWE zur Instandhaltung und Gewährleistung der Sicherheit des Gemeinschaftseigentums. |
| Erhebliche optische Beeinträchtigung (Gesamtbild) | Wildwuchs an unterschiedlichsten Modellen, Farben und Montagearten, der zu einer massiven optischen Disharmonie führt. | Eher Ja (als Grund für einheitliche Regelungen) | Die WEG kann über das "Wie" entscheiden, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu wahren. Eine Totalablehnung ist aber nur bei extremer Beeinträchtigung möglich. |
| Verstoß gegen (zulässige) Vorgaben der Gemeinschaftsordnung | Die Gemeinschaftsordnung enthält spezifische, dem neuen Recht nicht widersprechende Regelungen zur äußeren Gestaltung, die nicht eingehalten werden. | Abwägungsfrage | Die Gemeinschaftsordnung ist grundsätzlich bindend, darf aber den Anspruch auf privilegierte Maßnahmen nicht unzulässig beschneiden. |
| Fehlende Zustimmung zu konkreten Ausführungsdetails | Eigentümer will ohne Berücksichtigung der von der WEG beschlossenen (zulässigen) Vorgaben zum "Wie" installieren. | Ja (als Grund für Auflagen) | Die WEG hat ein Recht, die Art der Durchführung zu bestimmen. |
Die Eigentümergemeinschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Gestattung der Installation eines Balkonkraftwerks durch einen einzelnen Eigentümer. Dabei kann und sollte sie auch die Modalitäten der Durchführung festlegen ("Wie" der Installation). Diese Regelungskompetenz dient dazu, ein einheitliches und ansprechendes Erscheinungsbild der Wohnanlage zu wahren, Sicherheitsstandards für alle Installationen zu definieren und potenzielle Risiken für das Gemeinschaftseigentum zu minimieren.
Inhalt eines solchen Gestattungsbeschlusses können beispielsweise sein:
Die Notwendigkeit eines WEG-Beschlusses, auch für privilegierte Maßnahmen, bedeutet, dass WEG-Verwalter eine wichtige Rolle bei der Information der Eigentümer, der Beratung hinsichtlich der neuen Rechtslage und der sorgfältigen Vorbereitung von Beschlussvorlagen spielen. Sie müssen dabei sowohl die nun gestärkten Rechte des einzelnen installierungswilligen Eigentümers als auch die berechtigten Interessen der Gemeinschaft im Blick haben. Die Abgrenzung, wann eine Vorgabe der WEG zum "Wie" der Installation den Anspruch des Eigentümers unzulässig "aushöhlt" oder eine "unbillige Benachteiligung" darstellt, wird in der Praxis sicherlich zu Diskussionen führen. Gerichte werden hier im Streitfall eine sorgfältige Interessenabwägung vornehmen müssen. Für Verwalter ist es daher ratsam, auf transparente, sachlich begründete und verhältnismäßige Vorgaben hinzuwirken.
Sollte die Eigentümerversammlung die Zustimmung zur Installation eines Balkonkraftwerks verweigern oder unzumutbare bzw. schikanöse Auflagen für die Installation beschließen, hat der betroffene Wohnungseigentümer die Möglichkeit, diesen Beschluss anzufechten und gegebenenfalls eine gerichtliche Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 WEG anzustrengen.
Die Kosten für die Anschaffung, die Installation, die laufende Wartung und den späteren Rückbau eines Balkonkraftwerks trägt grundsätzlich derjenige Wohnungseigentümer allein, der die Anlage installiert und betreibt. Eine Umlage dieser Kosten auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nicht vorgesehen, es sei denn, die WEG beschließt ausnahmsweise eine gemeinschaftliche Anschaffung und den Betrieb einer solchen Anlage, was dann aber eher in Richtung einer Gemeinschaftsanlage ginge.
Individuelle Balkonkraftwerke können ein Baustein in einem umfassenderen Konzept zur energetischen Modernisierung der gesamten Wohnanlage sein. Die Privilegierung erleichtert zwar primär individuelle Beiträge zur Energiewende, kann aber auch als Anstoß für die Diskussion und Planung gemeinschaftlicher Lösungen dienen. Denkbar sind hier beispielsweise größere Photovoltaikanlagen auf dem Gemeinschaftsdach, die dann über Modelle wie die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung allen Bewohnern zugutekommen. Die Erfahrungen und das gestiegene Bewusstsein durch individuelle Balkonkraftwerke können die Bereitschaft für solche gemeinschaftlichen Projekte fördern.
Dieser Beitrag wird fortgesetzt durch Teil 2, in welchem folgende Themen behandelt werden: Betriebsmodelle, Betriebsmodelle für Balkonkraftwerke und größere PV-Anlagen in Mehrfamilienhäusern. Sie finden Teil 2 hier.