Rechtliche Rahmenbedingungen für Balkonkraftwerke: Ein Leitfaden für Miet- und WEG-Verwalter (Teil 1)

1. Einführung: Balkonkraftwerke im Aufwind – Die neue Rechtslage durch das Solarpaket 1

Die Energiewende nimmt Fahrt auf. Eine Schlüsselrolle spielen dabei sogenannte Balkonkraftwerke (BKW) – kleine Photovoltaikanlagen, die es Mietern und Wohnungseigentümern ermöglichen, eigenen Solarstrom zu erzeugen und direkt zu verbrauchen oder einzuspeisen. Das im April 2024 verabschiedete und im Mai 2024 in Kraft getretene Solarpaket 1 der Bundesregierung hat die rechtlichen und bürokratischen Hürden für die Installation und den Betrieb solcher Anlagen signifikant gesenkt und damit einen regelrechten Boom ausgelöst. Für Mietverwalter und WEG-Verwalter ergeben sich daraus neue Herausforderungen und Aufgaben, aber auch Chancen. Dieser Beitrag erläutert die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und gibt praktische Hinweise für den Umgang mit Balkonkraftwerken.

Überblick über die wichtigsten Vereinfachungen

Das Solarpaket 1 hat eine Fülle von Erleichterungen für Balkonkraftwerke mit sich gebracht, die den Zugang zu dieser Technologie demokratisieren und ihre Verbreitung beschleunigen sollen:

  • Leistungsgrenzen: Die zulässige Leistung des Wechselrichters wurde angehoben - von 600 Watt auf 800 Watt. Die maximale Leistung der angeschlossenen Solarmodule darf 2.000 Watt Peak (Wp) betragen. Diese Änderungen ermöglichen eine höhere Stromausbeute und macht die Anlagen damit attraktiver.
  • Anmeldeverfahren: Ein zentraler Punkt ist der Wegfall der bisher oft umständlichen Anmeldung beim lokalen Netzbetreiber. Nunmehr ist lediglich eine vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur erforderlich. Die Bundesnetzagentur übernimmt die automatische Information des zuständigen Netzbetreibers über die neu angeschlossene Anlage. Die Anzahl der im MaStR anzugebenden Daten wurde dabei erheblich reduziert, von zuvor rund 20 auf nunmehr lediglich fünf Angaben neben den persönlichen Daten des Betreibers. Dies stellt eine erhebliche Entbürokratisierung dar.
  • Stromzähler: Um eine schnelle Inbetriebnahme zu ermöglichen, werden übergangsweise auch bestehende Ferraris-Zähler (ältere Modelle mit Drehscheibe) geduldet, selbst wenn diese rückwärtslaufen, bis der Messstellenbetreiber den Zähler ausgetauscht hat. Dieser Austausch muss innerhalb von vier Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage automatisch erfolgen, also ohne dass der Anlagenbetreiber ihn separat beauftragen muss. Die Installation und Inbetriebnahme des Balkonkraftwerks kann somit vor dem Zählerwechsel erfolgen.
  • Baurechtliche Einordnung: Balkonkraftwerke gelten nicht mehr als „Bauprodukte“. Damit entfallen bisherige einschränkende Regelungen, wie beispielsweise die Vorschrift zur Verwendung von Überkopfverglasung oder die Beschränkung auf eine Fläche von zwei Quadratmetern. Auch größere Anlagen und Installationen in einer Höhe von über vier Metern sind nun zulässig.
  • Anschluss: Zukünftig soll für den Anschluss der Anlagen ein herkömmlicher Schukostecker ausreichen. Eine entsprechende technische Norm wird derzeit durch den Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (VDE) erarbeitet, um die Sicherheit zu gewährleisten.
  • Einspeisebegrenzung: Die frühere Regelung, dass Betreiber von PV-Anlagen nur maximal 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz einspeisen dürfen, ist für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 in Betrieb gegangen sind oder noch gehen werden, entfallen.

Die massive Vereinfachung der bürokratischen Hürden und technischen Anforderungen hat, wie erwartet, zu einer stark gestiegenen Nachfrage und einer Zunahme der Installationen von Balkonkraftwerken geführt. Diese Entwicklung unterstreicht den erhöhten Informations- und Managementbedarf bei Immobilienverwaltungen, die nun häufiger mit Anfragen und Installationen konfrontiert werden.

Bedeutung für die Energiewende in Mietshäusern und WEGs

Balkonkraftwerke ermöglichen es Mietern und Wohnungseigentümern, aktiv an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen teilzuhaben, ihre Stromkosten zu senken und CO2-Emissionen zu reduzieren. Die gesetzgeberische Intention hinter dem Solarpaket 1 ist klar: Der Ausbau der Solarenergie soll massiv beschleunigt werden, um das Ziel zu erreichen, bis 2030 80 Prozent des deutschen Stroms aus erneuerbaren Energien zu beziehen.

Die Summe der Maßnahmen im Solarpaket 1 und die spätere Einführung der Privilegierung von Balkonkraftwerken im Miet- und WEG-Recht stellen einen Paradigmenwechsel dar. Die Grundhaltung des Gesetzgebers hat sich von einer eher restriktiven zu einer ermöglichenden Haltung verschoben. Dies stärkt die Position von Mietern und Eigentümern, die ein Balkonkraftwerk installieren möchten, fundamental. Immobilienverwaltungen und Eigentümer müssen ihre bisherige Praxis, die oft von Zurückhaltung oder pauschalen Verboten geprägt war, an diese neue Grundausrichtung anpassen und sich konstruktiv mit den Wünschen nach solarer Eigenversorgung auseinandersetzen.

 

Übersicht: Wesentliche Änderungen durch das Solarpaket 1 für Balkonkraftwerke

AspektRegelung vor Solarpaket 1 (vereinfacht)Regelung nach Solarpaket 1 (in Kraft seit Mai 2024)
Leistungsgrenze Wechselrichter600 Watt800 Watt
Maximale ModulleistungKeine explizite gesetzliche Grenze, oft durch Wechselrichterleistung limitiert2.000 Watt Peak (Wp)
AnmeldungBeim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister (MaStR)Nur noch vereinfachte Anmeldung im MaStR (ca. 5 statt 20 Angaben); Netzbetreiber wird automatisch informiert
StromzählerErfordernis eines Zweirichtungszählers oder Zählers mit RücklaufsperreÜbergangsweise Duldung rückwärtslaufender Zähler; Austauschpflicht durch Messstellenbetreiber innerhalb von 4 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage
Baurechtliche EinordnungGgf. als Bauprodukt mit entsprechenden AuflagenNicht mehr als „Bauprodukt“; Wegfall von Beschränkungen wie Überkopfverglasung oder 2m²-Limit
AnschlusssteckerWieland-Stecker empfohlen/oft gefordertHerkömmlicher Schukostecker soll ausreichen (VDE-Norm in Arbeit)
70%-EinspeisebegrenzungGalt für viele AnlagenEntfällt für Anlagen, die nach dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurden/werden

2. Rechtliche Rahmenbedingungen für Balkonkraftwerke im Mietrecht (Wohnraum)

Die Möglichkeit für Mieter, ein Balkonkraftwerk zu installieren, wurde erheblich gestärkt. Kern dieser Entwicklung ist die Aufnahme von Steckersolargeräten in den Katalog der sogenannten privilegierten Maßnahmen im Rahmen der mietrechtlichen Regelung der Modernisierungsmaßnahmen.

Der Anspruch des Mieters auf Installation, § 554 BGB 

§ 554 Absatz 1 BGB sieht nun einen gesetzlichen Anspruch des Mieters vor, vom Vermieter die Erlaubnis zur Installation eines Steckersolargeräts zu erhalten. Diese Maßnahme wird damit rechtlich ähnlich behandelt wie beispielsweise der barrierefreie Umbau der Wohnung, die Installation einer Ladestation für Elektrofahrzeuge oder Maßnahmen zum Einbruchschutz.

Die Bedeutung dieser Privilegierung ist immens: Der Vermieter kann die Zustimmung zur Installation eines Balkonkraftwerks nicht mehr ohne Weiteres oder aus rein willkürlichen Gründen verweigern. Der Anspruch des Mieters ist grundsätzlich einklagbar.

Voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs

Der Mieter ist aber weiterhin verpflichtet, den Vermieter über sein Vorhaben zu informieren und dessen Erlaubnis einzuholen. Eine frühzeitige und offene Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter ist dringend empfohlen, um Missverständnisse zu vermeiden und eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Der gesetzliche Anspruch auf Erlaubnis ist gemäß § 554 Absatz 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Installation des Balkonkraftwerks dem Vermieter unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Hier findet eine Interessenabwägung statt, bei der die Belange des Mieters (Energieeinsparung, Beitrag zur Energiewende) gegen die Interessen des Vermieters (Erhaltung der Bausubstanz, Sicherheit, optisches Erscheinungsbild) abgewogen werden.

Was gilt als "wichtiger Grund" bzw. "Unzumutbarkeit" für eine Ablehnung durch den Vermieter?

Der Begriff des "wichtigen Grundes" oder der "Unzumutbarkeit" ist gesetzlich nicht exakt definiert und bietet daher einen gewissen Interpretationsspielraum. Aus der Gesetzesbegründung und der bisherigen Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen lassen sich jedoch Kriterien ableiten, die eine Ablehnung rechtfertigen könnten:

  • Erhebliche Beeinträchtigung der Bausubstanz oder Sicherheit des Gebäudes: Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Installation die Statik des Balkons gefährdet, unsachgemäß in die Fassade eingegriffen wird oder erhebliche Brandschutzbedenken bestehen, die nicht durch Auflagen ausgeräumt werden können.
  • Unzumutbare optische Beeinträchtigung des Gebäudes: Eine Ablehnung aus rein ästhetischen Gründen ist in der Regel nicht mehr haltbar. Eine Ausnahme kann jedoch bei denkmalgeschützten Fassaden oder Gebäuden mit besonderem architektonischen Wert bestehen, wenn das Balkonkraftwerk das Erscheinungsbild erheblich stören würde. Leichte optische Veränderungen, die im Rahmen des Üblichen liegen, müssen hingegen hingenommen werden.
  • Erhebliche Beeinträchtigung anderer Mieter: Denkbar wären hier unzumutbare Blendwirkungen oder Lärmbelästigungen. Balkonkraftwerke sind im Betrieb jedoch in der Regel sehr leise, sodass Lärm selten ein valider Grund sein wird. Blendwirkungen müssten nachweislich erheblich sein.
  • Notwendigkeit umfangreicher baulicher Veränderungen: Wenn die Installation des Balkonkraftwerks über das reine Anbringen und Anschließen hinausgehende, substanzielle Eingriffe in das Gebäude erfordert, die dem Vermieter nicht zugemutet werden können. Das bloße Aufhängen der Module am Balkongeländer oder das Aufstellen auf dem Balkonboden stellt in der Regel keine solche tiefgreifende bauliche Veränderung dar.

Pauschale Ablehnungen ohne konkrete, nachvollziehbare Begründung oder der generelle Wunsch, keine Balkonkraftwerke am Gebäude zu haben, dürften angesichts der neuen Rechtslage keinen Bestand haben. Die Privilegierung stärkt die Mieterrechte erheblich. Dennoch schafft das Mitspracherecht des Vermieters beim "Wie" der Installation und die nicht abschließend definierte "Unzumutbarkeit" ein neues Spannungsfeld. Dies erfordert von beiden Seiten klare Kommunikation und idealerweise vertragliche Präzisierungen, um Konflikte zu minimieren.

Übersicht: Mögliche Ablehnungsgründe ("wichtiger Grund" / Unzumutbarkeit) im Mietrecht

Potenzieller AblehnungsgrundBeschreibung / BeispielWahrscheinliche Bewertung als "wichtiger Grund"Relevante Aspekte / Begründung
Gefährdung der Bausubstanz/SicherheitUnsachgemäße Montage, die die Statik des Balkons gefährdet; nicht fachgerechter Eingriff in die Fassade; erhebliche, nicht ausräumbare Brandschutzbedenken.JaSchutzpflicht des Vermieters für das Gebäude und andere Mieter; Abwägung mit Sicherheitsstandards.
DenkmalschutzInstallation an einer denkmalgeschützten Fassade, die das geschützte Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt.JaÖffentliches Interesse am Erhalt des Denkmals wiegt schwer; strenge Auflagen der Denkmalschutzbehörden.
Erhebliche optische Beeinträchtigung (nicht denkmalgeschützt)Deutlich sichtbare, stark störende Installation, die das Gesamtbild des Hauses massiv negativ verändert (selten bei Standard-BKW).Eher Nein / AbwägungsfrageHohe Hürden; leichte optische Veränderungen sind hinzunehmen; Interessen des Mieters an Energiegewinnung wiegen i.d.R. schwerer.
Unzumutbare Beeinträchtigung anderer MieterNachweislich erhebliche und andauernde Blendung von Nachbarwohnungen; unzumutbarer Lärm (bei BKW untypisch).AbwägungsfrageKonkreter Nachweis der Erheblichkeit erforderlich; Rücksichtnahmegebot.
Erfordernis umfangreicher baulicher EingriffeNotwendigkeit von Kernbohrungen durch tragende Wände, Verlegung neuer Leitungen durch Gemeinschaftseigentum, die über übliche Anschlüsse hinausgehen.JaEingriff in Substanz des Gemeinschaftseigentums; unverhältnismäßiger Aufwand für den Vermieter.
Fehlender Nachweis der fachgerechten Installation/SicherheitMieter kann keine Angaben zur sicheren Montage machen oder plant offensichtlich unsichere Installation.Ja (als Auflage formulierbar)Vermieter hat Recht auf Sicherstellung der Gebäudesicherheit; kann Nachweise oder fachgerechte Installation verlangen.
Pauschale ästhetische Bedenken des VermietersVermieter findet BKW generell "nicht schön", ohne dass eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt.NeinSubjektive Empfindungen des Vermieters reichen nicht aus; Privilegierung des Mieterinteresses.

Mitspracherecht des Vermieters bei der Art der Anbringung

Auch wenn der Mieter nun einen grundsätzlichen Anspruch auf die Erlaubnis zur Installation hat, behält der Vermieter ein Mitspracherecht bezüglich der konkreten Ausführung und Art der Anbringung ("Wie" der Installation). Dieses Mitspracherecht darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, die Installation faktisch zu verhindern oder unverhältnismäßig zu erschweren.

Vermieter können beispielsweise Vorgaben machen hinsichtlich:

  • Des genauen Montageortes (z.B. nur an der Balkonbrüstung, nicht an der Fassade).
  • Der Art der Befestigung (z.B. keine Bohrungen in die Fassade, Verwendung bestimmter Klemmsysteme).
  • Der Optik (z.B. Farbe der Module oder Rahmen), um ein einheitliches Erscheinungsbild des Gebäudes zu wahren, insbesondere wenn bereits andere Anlagen vorhanden sind oder Richtlinien für die Gestaltung von Balkonen existieren.
  • Der Einhaltung von Sicherheitsstandards und der Vorlage entsprechender Nachweise (z.B. Konformitätserklärungen der Bauteile).

Die Forderung nach einer "fachgerechten Installation" ist legitim, ihre Auslegung kann jedoch, insbesondere solange die VDE-Norm für Schukostecker noch nicht finalisiert ist, zu Diskussionen führen. Vermieter könnten versucht sein, hier strengere Maßstäbe anzulegen (z.B. die ausschließliche Verwendung von Wieland-Steckdosen oder die zwingende Installation durch einen Elektrofachbetrieb), als es der Gesetzgeber mit dem Ziel der Vereinfachung möglicherweise intendiert hat. Hier ist seitens der Verwaltungen Fingerspitzengefühl und ein Verweis auf die politische Zielsetzung des Solarpakets 1 geboten.

Pflichten des Mieters (Sicherheit, Rückbau, Versicherung)

Mit dem Recht zur Installation gehen auch Pflichten für den Mieter einher:

  • Fachgerechte und sichere Installation: Der Mieter ist für die ordnungsgemäße und sichere Installation des Balkonkraftwerks verantwortlich. Dies beinhaltet die Verwendung geprüfter und normgerechter Komponenten, eine standsichere Montage (gemäß Herstellervorgaben, ggf. durch eine Fachkraft), den Schutz vor Witterungseinflüssen und eine sichere Verkabelung. Die Verwendung von Mehrfachsteckdosen für den Anschluss ist unbedingt zu vermeiden.
  • Betrieb und Wartung: Der Mieter trägt die Verantwortung für den laufenden Betrieb und die notwendige Wartung der Anlage, um deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit zu gewährleisten.
  • Rückbaupflicht: Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, das Balkonkraftwerk bei Beendigung des Mietverhältnisses auf eigene Kosten wieder zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen wurde. Eine interessante Entwicklung ist die Forderung des Deutschen Mieterbundes, die Rückbaupflicht einzuschränken und stattdessen einen Entschädigungsanspruch für den Mieter vorzusehen, wenn die Anlage in der Wohnung verbleibt und vom Nachmieter oder Vermieter weitergenutzt werden kann. Dies deutet darauf hin, dass die rechtliche Diskussion um den Verbleib und Wert der Anlagen bei Auszug noch nicht abgeschlossen ist und zukünftige Urteile oder gesetzliche Präzisierungen hier noch Änderungen bringen könnten, insbesondere wenn Balkonkraftwerke zunehmend als wertsteigerndes Element einer Wohnung angesehen werden. Wichtig ist jedoch, dass der Rückbau von neu installierten Balkonsteckdosen (z.B. einer speziellen Einspeisesteckdose) in der Regel nicht vom Vermieter verlangt werden kann.
  • Haftung und Versicherung: Der Mieter trägt die Verkehrssicherungspflicht für sein Balkonkraftwerk und haftet für Schäden, die durch die Anlage entstehen (z.B. Herabfallen von Teilen, Brandschäden durch unsachgemäße Elektroinstallation). Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung, die Schäden durch Balkonkraftwerke abdeckt, ist daher unerlässlich. Es empfiehlt sich, die bestehende Police zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auch die Hausratversicherung sollte über die Installation informiert werden, da die Anlage zum Hausrat zählen kann. Vermieter können vom Mieter einen Nachweis über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verlangen.
  • Anmeldung im Marktstammdatenregister: Der Mieter muss sein Balkonkraftwerk spätestens innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registrieren. Die Nichtanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeldern belegt werden.

Energetische Modernisierung und Balkonkraftwerke aus Mietersicht

Balkonkraftwerke stellen eine Form der dezentralen Energieerzeugung dar und können als individueller Beitrag des Mieters zur energetischen Verbesserung des Gebäudes und zur Reduktion des Primärenergieverbrauchs gesehen werden. Auch wenn sie nicht die klassischen, umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB (z.B. Dämmung, Heizungstausch) darstellen, die typischerweise vom Vermieter initiiert werden, unterstützt ihre Installation die übergeordneten energiepolitischen Ziele. Die Aufnahme von Steckersolargeräten in den Katalog der privilegierten Maßnahmen nach § 554 BGB unterstreicht das deutliche Interesse des Gesetzgebers an der Förderung solcher dezentralen und nutzerinitiierten Beiträge zur Energiewende.

3. Rechtliche Rahmenbedingungen für Balkonkraftwerke im WEG-Recht

Analog zu den Entwicklungen im Mietrecht hat der Gesetzgeber auch im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Hürden für die Installation von Balkonkraftwerken durch einzelne Wohnungseigentümer gesenkt. Ziel ist es auch hier, die Nutzung von Solarenergie in Mehrparteienhäusern zu erleichtern.

Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers: § 20 Abs. 2 WEG als privilegierte Maßnahme

Mit einer Gesetzesänderung, die im September/Oktober 2024 in Kraft getreten ist, wurden Steckersolargeräte als privilegierte bauliche Veränderung in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WEG (neu) aufgenommen. Dies bedeutet, dass jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) verlangen kann, dass ihm die Installation eines Balkonkraftwerks an seinem Sondereigentum (z.B. Balkon) oder einer Fläche mit Sondernutzungsrecht gestattet wird.

Vor dieser Neuregelung galt die Anbringung eines Balkonkraftwerks als bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Absatz 1 WEG. Solche Maßnahmen bedurften in der Regel entweder der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die Maßnahme über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wurden, oder zumindest eines Beschlusses mit qualifizierter Mehrheit, je nach Ausmaß der Veränderung. Die Privilegierung senkt diese Hürde nun erheblich, da die GdWE über die Gestattung mit einfacher Mehrheit beschließen muss.

Voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs

Trotz des Anspruchs auf Gestattung ist die Installation nicht gänzlich den Wünschen des einzelnen Eigentümers überlassen. Der Anspruch auf die privilegierte Maßnahme besteht gemäß § 20 Absatz 4 WEG (in seiner Logik entsprechend auf die privilegierten Maßnahmen anzuwenden) bzw. der neuen Fassung des § 20 Absatz 2 Satz 2 WEG nicht, wenn die Maßnahme die Eigenart der Wohnanlage grundlegend ändert oder einzelne Wohnungseigentümer ohne deren Zustimmung unbillig benachteiligt.

Es bleibt dabei, dass der installierungswillige Wohnungseigentümer die GdWE informieren und einen entsprechenden Beschluss über die Gestattung herbeiführen muss. Ein eigenmächtiges Vorgehen ohne Beschluss der Eigentümerversammlung kann weiterhin zu einem Rückbauanspruch der Gemeinschaft führen.

Was gilt als "wichtiger Grund" (entsprechend Unbilligkeit/Änderung der Eigenart) für eine Ablehnung durch die WEG?

Die Kriterien für eine Verweigerung der Zustimmung durch die WEG ähneln denen im Mietrecht, sind jedoch stärker auf die Wahrung der Gemeinschaftsinteressen und des Gesamtbildes der Wohnanlage ausgerichtet:

  • Erhebliche, nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung des Gesamtbildes der Anlage: Dies ist insbesondere bei Fassaden mit besonderem Gestaltungsanspruch oder bei denkmalgeschützten Gebäuden relevant. Leichte optische Beeinträchtigungen, die sich in das übliche Bild einfügen, reichen für eine Ablehnung in der Regel nicht mehr aus.
  • Gefährdung der Bausubstanz oder Sicherheit: Wenn die geplante Installation nachweislich die Statik des Gebäudes oder die Sicherheit anderer Eigentümer gefährdet (z.B. durch unzureichende Befestigung, Nichteinhaltung von Brandschutzvorschriften) und diese Bedenken nicht durch Auflagen ausgeräumt werden können.
  • Unbillige Benachteiligung anderer Wohnungseigentümer: Eine solche Benachteiligung könnte beispielsweise durch erhebliche, dauerhafte Verschattung von Nachbarbalkonen oder -fenstern oder durch unzumutbare Blendwirkungen gegeben sein. Auch hier gilt, dass die Beeinträchtigung nachweislich und erheblich sein muss.
  • Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung oder bestehenden Beschlüssen: Die Gemeinschaftsordnung kann Regelungen zur äußeren Gestaltung oder zu baulichen Veränderungen enthalten. Diese sind zu beachten, sofern sie nicht im Widerspruch zu der neuen gesetzlichen Privilegierung stehen und diese unzulässig einschränken.

Die Privilegierung im WEG-Recht hat die Hürden für einzelne Eigentümer erheblich gesenkt. Gleichzeitig behält die WEG das Recht, über das "Wie" der Installation zu entscheiden. Dies verlagert potenzielle Konflikte von der Frage "Ob überhaupt eine Installation erfolgen darf?" zur Frage "Unter welchen konkreten Bedingungen darf installiert werden?". Für WEG-Verwalter ergibt sich daraus die Notwendigkeit, proaktiv einheitliche und angemessene Richtlinien für Balkonkraftwerke zu erarbeiten und diese der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Solche Richtlinien können helfen, Einzelfallstreitigkeiten zu minimieren und ein harmonisches Gesamtbild der Anlage zu wahren.

Übersicht: Mögliche Ablehnungsgründe im WEG-Recht (§ 20 WEG)

 

Potenzieller Ablehnungsgrund in der WEGBeschreibung / BeispielWahrscheinliche Bewertung als AblehnungsgrundRelevante Aspekte / Begründung (Bezug auf § 20 WEG)
Grundlegende Änderung der Eigenart der WohnanlageInstallationen, die den Charakter der Anlage völlig verändern (z.B. großflächige Fassaden-PV bei einer historisierenden Architektur).Ja§ 20 Abs. 4 WEG (analog); Schutz des Gesamteindrucks und der architektonischen Konzeption der Anlage.
Unbillige Benachteiligung anderer EigentümerErhebliche Verschattung von Wohnräumen/Balkonen anderer Eigentümer; nachgewiesene, unzumutbare Blendwirkung; erhebliche Lärmbelästigung (untypisch).Ja (bei Erheblichkeit)§ 20 Abs. 4 WEG (analog); Interessenabwägung; die Beeinträchtigung muss das Maß des bei einem geordneten Zusammenleben Unvermeidliche deutlich übersteigen.
Gefährdung der Bausubstanz/SicherheitUnsachgemäße Montage, die die Fassade oder Balkonkonstruktion beschädigt; Nichteinhaltung von Brandschutzvorschriften; unzureichende Sturmsicherung.JaPflicht der GdWE zur Instandhaltung und Gewährleistung der Sicherheit des Gemeinschaftseigentums.
Erhebliche optische Beeinträchtigung (Gesamtbild)Wildwuchs an unterschiedlichsten Modellen, Farben und Montagearten, der zu einer massiven optischen Disharmonie führt.Eher Ja (als Grund für einheitliche Regelungen)Die WEG kann über das "Wie" entscheiden, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu wahren. Eine Totalablehnung ist aber nur bei extremer Beeinträchtigung möglich.
Verstoß gegen (zulässige) Vorgaben der GemeinschaftsordnungDie Gemeinschaftsordnung enthält spezifische, dem neuen Recht nicht widersprechende Regelungen zur äußeren Gestaltung, die nicht eingehalten werden.AbwägungsfrageDie Gemeinschaftsordnung ist grundsätzlich bindend, darf aber den Anspruch auf privilegierte Maßnahmen nicht unzulässig beschneiden.
Fehlende Zustimmung zu konkreten AusführungsdetailsEigentümer will ohne Berücksichtigung der von der WEG beschlossenen (zulässigen) Vorgaben zum "Wie" installieren.Ja (als Grund für Auflagen)Die WEG hat ein Recht, die Art der Durchführung zu bestimmen.

Beschlussfassung in der WEG: Das "Wie" der Installation

Die Eigentümergemeinschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Gestattung der Installation eines Balkonkraftwerks durch einen einzelnen Eigentümer. Dabei kann und sollte sie auch die Modalitäten der Durchführung festlegen ("Wie" der Installation). Diese Regelungskompetenz dient dazu, ein einheitliches und ansprechendes Erscheinungsbild der Wohnanlage zu wahren, Sicherheitsstandards für alle Installationen zu definieren und potenzielle Risiken für das Gemeinschaftseigentum zu minimieren.

Inhalt eines solchen Gestattungsbeschlusses können beispielsweise sein:

  • Vorgaben zu Montageort und -art (z.B. nur stehend auf dem Balkon, nur mit bestimmten Klemmsystemen am Geländer, keine Fassadenmontage).
  • Spezifikationen zu Material, Farbe und maximaler Größe der Module.
  • Die Verpflichtung zum Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
  • Die Forderung nach einer fachgerechten Installation, wobei strittig sein kann, ob pauschal ein Fachunternehmer vorgeschrieben werden darf, wenn die Anlage an sich für eine Laienmontage konzipiert und zugelassen ist. Hier ist eine Abwägung im Einzelfall erforderlich.
  • Regelungen zur Instandhaltung und zum Rückbau.

Die Notwendigkeit eines WEG-Beschlusses, auch für privilegierte Maßnahmen, bedeutet, dass WEG-Verwalter eine wichtige Rolle bei der Information der Eigentümer, der Beratung hinsichtlich der neuen Rechtslage und der sorgfältigen Vorbereitung von Beschlussvorlagen spielen. Sie müssen dabei sowohl die nun gestärkten Rechte des einzelnen installierungswilligen Eigentümers als auch die berechtigten Interessen der Gemeinschaft im Blick haben. Die Abgrenzung, wann eine Vorgabe der WEG zum "Wie" der Installation den Anspruch des Eigentümers unzulässig "aushöhlt" oder eine "unbillige Benachteiligung" darstellt, wird in der Praxis sicherlich zu Diskussionen führen. Gerichte werden hier im Streitfall eine sorgfältige Interessenabwägung vornehmen müssen. Für Verwalter ist es daher ratsam, auf transparente, sachlich begründete und verhältnismäßige Vorgaben hinzuwirken.

Sollte die Eigentümerversammlung die Zustimmung zur Installation eines Balkonkraftwerks verweigern oder unzumutbare bzw. schikanöse Auflagen für die Installation beschließen, hat der betroffene Wohnungseigentümer die Möglichkeit, diesen Beschluss anzufechten und gegebenenfalls eine gerichtliche Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 WEG anzustrengen.

Kostenverteilung für Installation, Wartung und Rückbau

Die Kosten für die Anschaffung, die Installation, die laufende Wartung und den späteren Rückbau eines Balkonkraftwerks trägt grundsätzlich derjenige Wohnungseigentümer allein, der die Anlage installiert und betreibt. Eine Umlage dieser Kosten auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nicht vorgesehen, es sei denn, die WEG beschließt ausnahmsweise eine gemeinschaftliche Anschaffung und den Betrieb einer solchen Anlage, was dann aber eher in Richtung einer Gemeinschaftsanlage ginge.

Energetische Modernisierung und Balkonkraftwerke in der WEG

Individuelle Balkonkraftwerke können ein Baustein in einem umfassenderen Konzept zur energetischen Modernisierung der gesamten Wohnanlage sein. Die Privilegierung erleichtert zwar primär individuelle Beiträge zur Energiewende, kann aber auch als Anstoß für die Diskussion und Planung gemeinschaftlicher Lösungen dienen. Denkbar sind hier beispielsweise größere Photovoltaikanlagen auf dem Gemeinschaftsdach, die dann über Modelle wie die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung allen Bewohnern zugutekommen. Die Erfahrungen und das gestiegene Bewusstsein durch individuelle Balkonkraftwerke können die Bereitschaft für solche gemeinschaftlichen Projekte fördern.

Dieser Beitrag wird fortgesetzt durch Teil 2, in welchem folgende Themen behandelt werden: Betriebsmodelle, Betriebsmodelle für Balkonkraftwerke und größere PV-Anlagen in Mehrfamilienhäusern. Sie finden Teil 2 hier.