Justiz im Clinch: Wie der Streit zwischen zwei BGH-Senaten den Ruf nach dem Gebäudetyp E befeuert

Das deutsche Baurecht ist Schauplatz eines Konflikts, der nicht nur die Projektentwickler beschäftigt. Auf der einen Seite steht die Politik, die mit dem „Gebäudetyp-E-Gesetz“ günstigeres Bauen ermöglichen will. Auf der anderen Seite sorgt die Justiz, genauer der Bundesgerichtshof (BGH), für erhebliche Rechtsunsicherheit. Ein offener Dissens zwischen zwei seiner Senate über die Verbindlichkeit von DIN-Normen ist der eigentliche Treiber hinter der Gesetzesinitiative.

Der Kern des Konflikts: Zwei Senate, zwei Meinungen

Die zentrale Frage lautet: Sind DIN-Normen automatisch als „anerkannte Regeln der Technik“ (aRdT) zu verstehen und damit ein stillschweigend geschuldeter Mindeststandard? Hier gehen die Meinungen am BGH diametral auseinander.

  • Der V. Zivilsenat (u. a. für WEG-Recht): Bereits 2013 (Az. V ZR 182/12) etablierte dieser Senat die Vermutung, dass DIN-Normen die aRdT widerspiegeln. Jede Abweichung wird so zum Haftungsrisiko für Planer und Bauunternehmen. Diese Linie hat der Senat nun mit seiner Entscheidung vom 23. Mai 2025 (Az. V ZR 39/24) unmissverständlich bekräftigt. In der Urteilsbegründung wird die Haltung bekräftigt, dass DIN-Normen die Vermutung in sich tragen, den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiederzugeben, weshalb Sanierungen grundsätzlich DIN-gerecht auszuführen sind. Damit zementiert der V. Senat seine Haltung und verschärft die Rechtsunsicherheit für die Baubranche.
  • Der VII. Zivilsenat (der „Bausenat“): Dieser Senat hält die Rechtsprechung des V. Senats für falsch und distanziert sich ausdrücklich davon. Richter des VII. Senats, wie Prof. Jurgeleit, betonen, dass es sich bei DIN-Normen um intransparent zustande gekommene, private Regelungen handele, für die keine Vermutungswirkung bestehe. Eine Abweichung von einer DIN-Norm sei daher nicht per se ein Mangel.

Dilemma für die Bauwirtschaft

Leidtragende sind Projektentwickler und Bauunternehmen. Auf der baurechtlichen Ebene, also im Verhältnis Bauträger und Planer bzw. Bauunternehmen, sind Abweichungen von DIN-Normen zulässig. 

Im Verhältnis zum Wohnungskäufer sind die DIN-Normen die anerkannten Regeln der Technik.

Bislang gibt es nur einen Ausweg: DIN-Normen sind zu 100 % umzusetzen um Gewährleistungsrisiken zu reduzieren. Folgen sind höhere Baukosten und der Verzicht auf Innovation.

Gebäudetyp E: Die Notbremse des Gesetzgebers?

Diese widersprüchliche Rechtsprechung schafft ein Dilemma für die Praxis: Je nachdem, welcher Senat am Ende zuständig ist, kann dieselbe Bauausführung als mangelfrei oder mangelhaft bewertet werden. Genau hier setzt das Gebäudetyp-E-Gesetz an. Es ist der Versuch des Gesetzgebers, die durch die Justiz geschaffene Unsicherheit zu beenden. Durch eine Änderung im BGB soll klargestellt werden, dass nicht alle DIN-Normen (insbesondere Komfortstandards) geschuldet sind, solange die öffentlich-rechtlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt bleiben.

Ironischerweise argumentiert der VII. Senat, dass es dieses Gesetz gar nicht bräuchte, wenn der V. Senat nicht seine „fehlerhafte“ Rechtsprechung zur Vermutungswirkung von DIN-Normen etabliert hätte. Die Gesetzesinitiative ist also eine direkte Reaktion auf einen hausgemachten Konflikt am BGH.

Fazit: Ein offener Konflikt mit weitreichenden Folgen

Die Entscheidung V ZR 39/24 ist weniger wegen ihres konkreten Sachverhalts brisant, sondern weil sie den tiefen Riss innerhalb des BGH zementiert. Dieser Senats-Konflikt lähmt die Baubranche durch unkalkulierbare Risiken und macht deutlich, warum der Ruf nach einer gesetzlichen Klarstellung durch den Gebäudetyp E so laut geworden ist. Solange die höchsten deutschen Zivilrichter sich uneins sind, bleibt Planern und Bauunternehmen nur die riskante Wahl, auf welchen Senat sie ihre Hoffnung setzen – oder den teuersten Weg zu gehen und alle DIN-Normen strikt einzuhalten. Der Bedarf für den Gebäudetyp E ist damit größer denn je.