Ehrlich: Wenn Sie einen Mietvertrag aufsetzen, wie viel Zeit widmen Sie dem „§ 1 Mietgegenstand“? Wahrscheinlich weniger als der Kaltmiete oder der Kaution. Ein fataler Fehler. Denn was genau vermietet ist – und was nicht –, ist das Fundament, auf dem Ihre gesamte Renditekalkulation steht. Ein schwammiger Satz zur Kellerfläche oder eine gut gemeinte „Leihe“ der Einbauküche können Sie Jahre später Tausende von Euro kosten.
Wir sehen regelmäßig Verträge, die an genau dieser Stelle scheitern. Hier sind die fünf häufigsten Fallen und wie Sie sie umgehen.
„Ca. 80 qm“ schreiben viele Vermieter in den Vertrag, wohl wissend, dass sie nie nachgemessen haben. Früher drückte die Rechtsprechung ein Auge zu (die berühmte 10%-Toleranzgrenze).
Die neue Realität: Wollen Sie die Miete erhöhen, zählt nur noch die tatsächliche Fläche (BGH VIII ZR 266/14). Haben Sie 80 qm vermietet, aber die Wohnung hat nur 75 qm, können Sie auch nur für 75 qm die Miete anpassen – egal was im Vertrag steht. Schlimmer noch: Bei den Betriebskosten müssen Sie den Mieter so stellen, als hätte er nur 75 qm, auch wenn er jahrelang für 80 qm gezahlt hat. Die Rückzahlungen können schmerzhaft sein.
Tipp: Lassen Sie die Wohnung vor Neuvermietung professionell nach Wohnflächenverordnung (WoFlV) vermessen. Das kostet wenig und schafft Rechtssicherheit für Jahrzehnte. Verlassen Sie sich niemals auf alte Baupläne, die oft nach DIN 277 berechnet sind und Dachschrägen oder Balkone anders bewerten!
Sie vermieten die Wohnung und die Garage im selben Vertrag? Schlechte Idee. Wenn Sie die Garage später separat kündigen wollen (z. B. für Eigenbedarf oder um sie teurer zu vermieten), werden Sie scheitern. Wohnung und Garage gelten als „Schicksalseinheit“. Sie können die Garage nicht kündigen, ohne auch die Wohnung zu kündigen – und das geht fast nie.
Tipp: Schließen Sie immer zwei getrennte Verträge ab (unterschiedliche Daten, keine gegenseitigen Verweise, unterschiedliche Laufzeiten). Das sichert Ihnen Flexibilität und schützt Sie vor der „Einheitsfalle“.
Dieser Satz ist der Klassiker in vielen Mietverträgen. Und er ist fast wertlos. Gerichte urteilen regelmäßig: Das bedeutet nur Rasenmähen und Unkrautjäten. Das teure Beschneiden der Hecken, das Fällen morscher Bäume oder das Vertikutieren bleibt an Ihnen hängen. Wenn der Garten nach drei Jahren verwildert ist, können Sie den Mieter oft nicht belangen, weil die Klausel zu unbestimmt war.
Tipp: Definieren Sie präzise! „Gartenpflege umfasst Rasenmähen (mindestens alle 2 Wochen in der Wachstumsphase), Unkrautbeseitigung, Laubentfernung sowie den Rückschnitt von Sträuchern bis zu einer Höhe von 2 Metern.“ Machen Sie klar, was nicht dazu gehört, und vereinbaren Sie die Umlagefähigkeit der Kosten für Facharbeiten als Betriebskosten.
Um Reparaturen am Geschirrspüler zu vermeiden, vereinbaren Vermieter oft: „Die Küche wird nicht mitvermietet, sondern nur geliehen.“ Vorsicht! In Formularverträgen kippen Gerichte diese Klausel oft als unzulässige Umgehung der Instandhaltungspflicht. Das Ergebnis: Sie erhalten keine Miete für die Küche, müssen sie aber trotzdem reparieren.
Tipp: Vermieten Sie die Küche offiziell mit und kalkulieren Sie einen Risikozuschlag in die Kaltmiete ein (Möblierungszuschlag). Dokumentieren Sie den Zeitwert der Geräte, um Zuschläge bei der Mietpreisbremse zu rechtfertigen.
„Ein Kellerraum“ steht im Vertrag. Welcher? Das bleibt oft offen. Jahre später will der Mieter mindern, weil „sein“ Keller feucht ist, dabei wollten Sie ihm nur den kleinen Verschlag zuweisen.
Tipp: Nummerieren Sie Keller und Speicher im Vertrag oder fügen Sie einen Lageplan bei. Bestimmtheit verhindert Streit.
Fazit
Die Regelung des Mietgegenstandes ist keine Bürokratie, sondern Risikomanagement. Nehmen Sie sich die Zeit für Präzision – Ihr Bankkonto wird es Ihnen danken.
Hinweis: Diese Muster dienen als Orientierungshilfe und ersetzen keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.
§ 1 Mietgegenstand
§ X Gartennutzung und -pflege
§ X Nutzung zu Wohnzwecken / Home Office
§ X Selbstständigkeit des Vertrages
Dieser Mietvertrag über die Garage/den Stellplatz wird rechtlich unabhängig von einem etwaigen Wohnraummietvertrag zwischen den Parteien geschlossen. Die Parteien sind sich einig, dass beide Vertragsverhältnisse rechtlich selbstständig sind und unabhängig voneinander nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und Fristen gekündigt werden können. Eine Einheit des Mietverhältnisses wird ausdrücklich nicht begründet.