Stellen Sie sich vor: Ein Architekturbüro erhält den Zuschlag für ein anspruchsvolles Großprojekt. Da die Termine eng gesteckt sind, beginnt das Team bereits zwei Monate vor der förmlichen Vertragsunterzeichnung mit der Planung. Im späteren schriftlichen Vertrag einigt man sich einvernehmlich auf die Honorarzone III. Doch nach Abschluss des Projekts folgt das böse Erwachen: Der Architekt klagt auf ein sattes Zusatzhonorar von mehreren hunderttausend Euro. Seine Argumentation? Das Gebäude sei „objektiv“ der Honorarzone IV zuzuordnen. Da er bereits vor Vertragsunterzeichnung gearbeitet habe, sei die schriftliche Vereinbarung der Zone III wegen Verstoßes gegen das Preisrecht unwirksam. Ein klassisches Szenario für eine Mindestsatzklage nach altem HOAI-Recht.
Das OLG Stuttgart schob diesem Vorgehen einen Riegel vor und lieferte damit eine Steilvorlage für die Praxis der Projektentwicklung.
Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass der bloße Beginn der Planung keine konkludente Beauftragung darstellt, wenn beide Parteien erkennbar einen schriftlichen Vertrag anstreben. Solange die Tinte auf dem Hauptvertrag nicht trocken ist, gilt im Zweifel die gesetzliche Vermutung des § 154 Abs. 2 BGB: Der Vertrag ist erst mit der Beurkundung geschlossen. Das gibt Projektentwicklern die nötige Luft, um in der Startphase flexibel zu agieren, ohne sofort in eine rechtliche Bindungsfalle zu tappen.
Der wohl wichtigste Punkt für die Budgetplanung: Die Honorarzone ist kein mathematisch exakt berechenbarer Fixpunkt, sondern unterliegt einem Beurteilungsspielraum der Parteien. Wenn Sie im Vertrag die Honorarzone III festlegen und es gibt mindestens eine anerkannte Fachmethode (z. B. nach Korbion), die dieses Ergebnis stützt, dann bleibt diese Vereinbarung bindend. Selbst wenn ein gerichtlicher Sachverständer später zum Ergebnis kommt, dass Zone IV „eigentlich richtiger“ wäre, kann er die vertragliche Einigung nicht einfach aushebeln. Die Richter betonten, dass die Parteien nicht verpflichtet sind, alle am Markt existierenden Bewertungstabellen zu vergleichen – es genügt die Orientierung an einem gängigen Schema.
Dieses Urteil ist ein klares Signal für mehr Kostensicherheit. Doch es ist kein Freibrief. Damit Sie von dieser Rechtsprechung profitieren, sollten Sie folgende Punkte beachten:
Das OLG Stuttgart hat mit dieser Entscheidung den Weg für eine pragmatische und rechtssichere Projektarbeit geebnet. Es zeigt, dass der übereinstimmende Wille der Vertragspartner zählt – solange er methodisch sauber begründet ist. Für Projektentwickler bedeutet dies: Mehr Gestaltungsmacht und weniger Risiko bei der Honorarplanung.
Diese Checkliste unterstützt Projektentwickler und Bauprojektmanager dabei, die Risiken bei einem vorzeitigen Planungsbeginn zu minimieren und Honorarvereinbarungen rechtssicher zu gestalten.
Gegenstand: Vorabauftrag für Planungsleistungen zum Bauvorhaben [Projektname]
Zwischen
[Name Auftraggeber/Projektentwickler] – nachfolgend „Auftraggeber“ –
und
[Name Architekt/Ingenieur] – nachfolgend „Auftragnehmer“ –
1. Gegenstand des Auftrags
Die Parteien beabsichtigen den Abschluss eines umfassenden Architektenvertrags über die Leistungsphasen 1 bis gemäß HOAI. Zur Sicherstellung des Projektfortschritts und aufgrund des besonderen Beschleunigungsinteresses des Auftraggebers beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer hiermit vorab mit der Erbringung der Leistungen der
Ein Anspruch auf die Beauftragung weiterer Leistungsphasen besteht durch diesen Vorabauftrag nicht.
2. Vergütung
Die Vergütung für die Leistungen nach Ziffer 1 richtet sich nach den Bestimmungen der HOAI [Fassung 2013 oder 2021 einsetzen]. Die Parteien verständigen sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums bereits jetzt auf folgende Honorarparameter:
Die im Rahmen dieses Vorabauftrags gezahlte Vergütung wird auf das Gesamthonorar des späteren Hauptvertrags angerechnet.
3. Schriftformvorbehalt
Dieser Vorabauftrag dient der Überbrückung bis zur Unterzeichnung des detaillierten Hauptvertrags. Die Parteien halten an der Absicht fest, den Vertrag schriftlich niederzulegen. Ein konkludenter Vertragsschluss über den Umfang von Ziffer 1 hinaus wird ausdrücklich ausgeschlossen (§ 154 Abs. 2 BGB).
4. Versicherung und Haftung
Der Auftragnehmer bestätigt das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Hauptvertrag keine abweichende Regelung getroffen wird.
[Unterschriften Auftraggeber Auftragnehmer]