Seit dem 1. August 2018 ist sie in Kraft und hat die Immobilienbranche nachhaltig geprägt: die gesetzliche Fortbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter. Verankert in § 34c Gewerbeordnung (GewO) und konkretisiert durch § 15 b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), zielt diese Regelung darauf ab, die Fachkompetenz der Akteure kontinuierlich zu sichern und somit den Verbraucherschutz zu stärken. Doch was bedeutet das konkret für Immobilienverwalter im Alltag?
Wer muss sich fortbilden?
Die Pflicht trifft nicht nur den Gewerbetreibenden selbst, also den Inhaber der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO. Auch unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Angestellte sind zur Weiterbildung verpflichtet. Das umfasst typische Verwaltungstätigkeiten wie die Durchführung von Eigentümerversammlungen oder die Erstellung von Abrechnungen. Bei juristischen Personen sind grundsätzlich alle gesetzlichen Vertreter fortbildungspflichtig, es sei denn, sie sind nachweislich von erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeschlossen. Selbst eine nicht aktiv genutzte Erlaubnis ("Schubladenerlaubnis") entbindet nicht von der Pflicht.
Umfang und Rhythmus: 20 Stunden in drei Jahren
Innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren müssen 20 Zeitstunden (à 60 Minuten) an Fortbildung nachgewiesen werden. Wer sowohl als Immobilienverwalter als auch als Immobilienmakler tätig ist, muss für beide Bereiche jeweils 20 Stunden absolvieren, also insgesamt 40 Stunden. Die Stunden können flexibel über den Dreijahreszeitraum verteilt oder geballt absolviert werden. Für Berufseinsteiger mit Abschlüssen wie Immobilienkaufmann/-frau oder Geprüfte/r Immobilienfachwirt/-in beginnt die Pflicht erst drei Jahre nach dem Abschluss.
Was muss gelernt werden? Die thematischen Vorgaben
Die inhaltlichen Anforderungen sind in Anlage 1 Teil B zu § 15b Abs. 1 MaBV festgelegt. Die Themenpalette ist breit und umfasst unter anderem:
Es ist nicht zwingend, alle genannten Bereiche in jedem Dreijahreszeitraum abzudecken; die Auswahl kann bedarfsorientiert erfolgen.
Anerkannte Formate und Qualitätsansprüche
Die Weiterbildung kann in verschiedenen Formen erfolgen:
Die Qualitätsanforderungen an die Maßnahmen sind in Anlage 2 zur MaBV definiert und umfassen eine zugrundeliegende Planung, systematische Organisation und die Sicherstellung der Qualität der Durchführenden. Eine staatliche Anerkennung der Anbieter ist nicht vorgesehen; der Gewerbetreibende trägt die Verantwortung für die Auswahl geeigneter Maßnahmen.
Nachweisführung: Dokumentieren und Aufbewahren
Immobilienverwalter müssen Nachweise über die absolvierten Fortbildungen für sich und ihre Mitarbeiter sammeln und fünf Jahre aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Maßnahme stattfand. Die Nachweise müssen bestimmte Mindestangaben enthalten (siehe Checkliste). Eine unaufgeforderte Vorlage bei der Behörde ist nicht nötig, jedoch muss auf Anforderung eine Erklärung nach Anlage 3 zur MaBV abgegeben werden. Gegenüber Auftraggebern besteht eine Informationspflicht über die absolvierten Weiterbildungen der letzten drei Jahre, die auch durch Angaben auf der eigenen Webseite erfüllt werden kann.
Konsequenzen bei Verstößen: Bußgelder und Erlaubniswiderruf
Die Nichterfüllung der Pflicht oder Mängel bei der Nachweisführung können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen kann sogar der Widerruf der Gewerbeerlaubnis drohen.
Praktische Umsetzung im Verwalteralltag
Die Integration der Fortbildungspflicht stellt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor Herausforderungen wie Kosten, Zeitmanagement und die Auswahl passender Themen.
Lösungsansätze sind:
Checkliste 1: Schritte zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht
Checkliste 2: Mindestangaben auf Weiterbildungsnachweisen
Gemäß den Anforderungen müssen Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen mindestens folgende Informationen enthalten, um anerkannt zu werden:
Strategische Chancen nutzen
Die Fortbildungspflicht sollte nicht nur als lästige Auflage gesehen werden. Sie bietet auch strategische Vorteile:
Fazit und Ausblick
Die Fortbildungspflicht ist ein etablierter Bestandteil der Professionalisierung der Immobilienverwaltung. Themen wie Digitalisierung, Nachhaltigkeit und sich ändernde Rechtsprechung werden auch künftig im Fokus stehen. Parallel gewinnt die Zertifizierung nach § 26a WEG an Bedeutung. Immobilienverwalter sind gut beraten, die Fortbildungspflicht proaktiv anzugehen und als Investition in die eigene Zukunftsfähigkeit zu begreifen.
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