Die Mietpreisbremse kann nur angewandt werden, wenn die Wohnung in einem „Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt“, so § 556d Abs. 1 BGB. Die Bestimmung dieser Gebiete erfolgt durch eine Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung. Diese Verordnung „muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt.“ (§ 556d Abs. 2 BGB). Das Amtsgericht Frankfurt erklärt die Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam.
Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2026 (Az. 33029 C 130/25) hat die Verlängerung der Hessischen Mieterschutzverordnung über den 25. November 2025 hinaus für unwirksam erklärt. Begründet wird dies mit dem Fehlen einer belastbaren, aktuellen Datenbasis, was einen eklatanten Verstoß gegen die Begründungspflichten des § 556d Abs. 2 BGB darstellt. Diese Entscheidung entfaltet weitreichende Konsequenzen für die Immobilienwirtschaft, insbesondere für Immobilienverwalter und Asset Manager, da sie das regulatorische Fundament der Mietpreisbremse, der abgesenkten Kappungsgrenze sowie der verlängerten Kündigungssperrfrist in Hessen massiv erschüttert.
Die Analyse der Sach- und Rechtslage zeigt: Es handelt sich hierbei nicht nur um ein hessisches Phänomen, sondern um ein strukturelles Defizit in der wohnungspolitischen Gesetzgebung, das sich auch in anderen Bundesländern wie Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen immer wieder zeigt.
Um die Tragweite der gerichtlichen Entscheidung vollständig zu erfassen, bedarf es eines Blicks auf die gesetzlichen und ökonomischen Grundlagen der Mietpreisbremse. Eingeführt im Jahr 2015 und zuletzt bis 2029 durch den Bund verlängert, ermächtigt § 556d Abs. 2 BGB die Landesregierungen, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung auszuweisen. In diesen Gebieten darf die Miete bei Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal zehn Prozent überschreiten.
Die Mietpreisbremse tief in die Marktmechanismen ein. Dies ist Absicht, führt aber zu negativen Nebeneffekten
Wissenschaftliche Gutachten wie jene des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) belegen, dass starke Preissteigerungen vor allem bei neu geschlossenen Verträgen zu beobachten sind, während der Preisauftrieb in bestehenden Mietverhältnissen moderat bleibt. Die daraus resultierenden Differenzen zwischen Neuvertrags- und Bestandsmieten führen zu einem sogenannten "Lock-in"-Effekt: Umzugsketten werden unterbrochen, da Haushalte davor zurückschrecken, ihre günstigen Bestandsverträge aufzugeben, was zu einer ineffizienten Allokation des ohnehin knappen Wohnraums führt. Werden nun – wie in Berlin beim Mietendeckel geschehen – die Neuvertragsmieten künstlich extrem reguliert, führt dies laut dem Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln) zu einem drastischen Rückgang des Mietwohnungsangebots um bis zu 50 Prozent, da Investitionen in den Mietwohnungsbau ausbleiben.
Genau aufgrund dieser massiven Markteingriffe und der tangierten Eigentumsgrundrechte der Vermieter hat der Bundesgesetzgeber in § 556d Abs. 2 Sätze 5 und 6 BGB hohe formelle und materielle Hürden für den Erlass entsprechender Landesverordnungen verankert. Die Verordnungen müssen zwingend begründet werden, und aus der Begründung muss sich für jede einzelne Gemeinde nachvollziehbar ergeben, auf Basis welcher Tatsachen ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt. Die Landesregierungen stehen unter enormem Druck.
In dieser Gemengelage hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. Urteil gefällt, dass enorme Konsequenzen für den hessischen Wohnungsmarkt haben wird.
Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 10.06.2026 – 33029 C 130/25 leuchtet die Konfliktlinien zwischen vertraglicher Mietzinsvereinbarung und staatlicher Preisregulierung aus.
Im Juni 2024 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über eine Vierzimmerwohnung in Frankfurt am Main ab. Die anfängliche Nettokaltmiete belief sich auf 1.450,00 Euro, flankiert von einer Staffelmietvereinbarung, die eine jährliche Erhöhung um 50,00 Euro ab dem 1. Juli eines jeden Jahres vorsah. Die Klägerin (Mieterin), die zuvor bereits als Untermieterin in der Wohnung gelebt hatte, rügte einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse (§ 556d BGB).
Die ortsübliche Vergleichsmiete für das streitgegenständliche Objekt lag laut dem qualifizierten Frankfurter Mietspiegel bei 1.043,63 Euro. Die Klägerin argumentierte, die zulässige Höchstmiete dürfe diesen Wert um maximal zehn Prozent überschreiten, woraus sich eine gesetzlich gedeckelte Miete von lediglich 1.138,09 Euro ergebe. Sie forderte die Rückzahlung der Mietdifferenz von 311,91 Euro monatlich für die Zeit von Juli 2024 bis Juni 2025 sowie 361,91 Euro monatlich für Juli 2025 bis November 2025 (insgesamt 5.552,47 Euro). Ferner verlangte sie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Mietkaution (935,73 Euro) sowie die gerichtliche Feststellung, dass auch zukünftig ab Dezember 2025 lediglich die gedeckelte Miete geschuldet sei.
Die beklagte Vermieterseite bestritt zunächst den Neuabschluss eines Vertrages und behauptete eine bloße Modifikation des Altvertrages, um dem Anwendungsbereich des § 556d BGB zu entgehen. Als dogmatischer Kernangriff wurde jedoch die Rechtswirksamkeit der Hessischen Mieterschutzverordnung in Zweifel gezogen. Die Beklagten brachten vor, die am 12. November 2025 erlassene Verordnung zur Fortschreibung der Mietpreisbremse sei rechtswidrig, da es an einer ausreichenden und aktuellen Tatsachengrundlage fehle.
Das Gericht gab der Zahlungsklage für den Zeitraum bis Ende November 2025 statt, wies jedoch den zukunftsgerichteten Feststellungsantrag ab. Für die Vergangenheit qualifizierte das Gericht die Vereinbarung vom Juni 2024 zweifelsfrei als Neuabschluss, da eine neue Kautionsleistung vereinbart wurde und die Klägerin zuvor nur Untermieterin war, nicht Mieterin.
Bis zum 25. November 2025 entfaltete die ursprüngliche Hessische Mieterschutzverordnung vom 18. November 2020 ihre rechtliche Bindungswirkung. Der Einwand der Beklagten, der Frankfurter Mietspiegel werde durch städtische Wohnungsbaugesellschaften "künstlich niedrig gehalten", wurde verworfen. Das Gericht stellte klar, dass ein qualifizierter Mietspiegel nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wird und es nicht seine Aufgabe ist, die mietpolitischen Gründe für das Marktverhalten abzubilden. In der Konsequenz sprach das Gericht der Klägerin die Rückzahlung der überzahlten Miete (5.552,47 Euro) sowie den anteiligen Kautionsrückzahlungsanspruch (935,73 Euro) nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§§ 812 ff. BGB) zu.
Der brisantere Teil des Urteils betrifft den abgewiesenen Feststellungsantrag für die Zeit ab dem 1. Dezember 2025. Das Gericht unterzog die am 12. November 2025 erlassene "Verordnung zur Änderung der Mieterschutzverordnung" (GVBl. 2025 S. 1 ff.) einer strengen Inzidentkontrolle.
Gemäß § 556d Abs. 2 BGB ist die Geltungsdauer einer landesrechtlichen Mieterschutzverordnung auf maximal fünf Jahre begrenzt. Die Laufzeit der Verordnung aus dem Jahr 2020 endete folglich zwingend am 25. November 2025. Das Gericht urteilte, dass die scheinbare "Verlängerung" durch die Änderungsverordnung materiell-rechtlich den Neuerlass einer Verordnung darstellt. Ein solcher Neuerlass muss vollumfänglich die Anforderungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erfüllen, insbesondere das strenge Begründungserfordernis.
Sinn und Zweck dieses Erfordernisses ist es, Landesregierungen dazu zu zwingen, die Aufnahme jeder einzelnen Gemeinde sorgfältig und nachvollziehbar anhand empirischer Untersuchungen zu begründen. Der hessische Verordnungsgeber stützte den Neuerlass vom 12. November 2025 jedoch auf ein Gutachten des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU), welches lediglich Daten aus den Jahren 2014 bis 2019 untersuchte.
Die prozessentscheidende Wendung lag in der Tatsache, dass dem Wirtschaftsministerium unter Minister Kaweh Mansoori im Sommer 2025 unstreitig ein neues, aktuelles IWU-Gutachten vorlag. Dieses wurde jedoch weder veröffentlicht noch zur Begründung herangezogen. Die politische Dimension dieses Vorgangs, die bereits in parlamentarischen Anfragen der Grünen-Fraktion thematisiert wurde, resultierte aus dem Umstand, dass das neue Gutachten offenbar ergab, dass Städte wie Frankfurt am Main aus der Gebietskulisse herausfallen würden. Das Amtsgericht wertete dieses Vorgehen juristisch unmissverständlich: Wenn neuere Daten zwar erhoben, aber verschwiegen werden, kommt dies einer Verweigerung der gesetzlich geforderten Begründung gleich. Die Verordnung ist daher mangels Begründung unwirksam.
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Die tiefergehende Analyse zeigt, dass die Verweigerung einer sauberen, grundrechtskonformen Begründung von Mieterschutzverordnungen kein rein hessisches Problem darstellt. Vielmehr handelt es sich um eine „politische Sollbruchstelle“ der Mietpreisbremse, die Vermietern bundesweit Angriffspunkte bietet.
Bereits 2019 erlitt das Land Hessen vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.07.2019, Az. VIII ZR 130/18) eine verheerende Niederlage. Damals rügte der BGH, dass die Landesregierung bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung im November 2015 die Begründung nicht rechtzeitig bekannt gemacht hatte. Der formale Begründungsmangel führte zur Nichtigkeitserklärung. Zwar versuchten Mietervereine und Legal-Tech-Unternehmen später, Schadensersatz vom Land Hessen aus Amtshaftung einzuklagen, was jedoch vom Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 13.02.2020) mit der Begründung abgewiesen wurde, dass fehlerhafte Gesetzgebung keine drittschützende Amtspflichtverletzung darstellt. Dass der hessische Gesetzgeber nun, sieben Jahre später, erneut an den strengen Begründungsvorgaben scheitert – diesmal in materieller Hinsicht durch das Verschweigen belastbarer Daten – belegt eine bemerkenswerte Resistenz gegenüber den Vorgaben der Rechtsprechung.
In Baden-Württemberg zeichnet sich ein juristisches Risiko ab, das dem hessischen Fall als Blaupause gleicht. Die dortige Landesregierung hat die Mietpreisbegrenzungsverordnung am 24. Juni 2025 bis Ende 2025 verlängert und beabsichtigt eine Ausweitung der Gebietskulisse ab 2026. Ein von den Verbänden Haus & Grund Württemberg und Baden beauftragtes Gutachten der renommierten Wirtschaftskanzlei Oppenhoff & Partner kommt jedoch zu dem drastischen Schluss, dass dieser Neuerlass nichtig ist.
Die Argumentation der Gutachter ist kongruent zu den Entscheidungsgründen des AG Frankfurt: Die Landesregierung in Stuttgart stützt ihre Entscheidung auf eine Begründung aus dem Jahr 2020, welche wiederum auf Daten aus den Jahren 2011 bis 2019 basiert. Aktuelle Analysen fehlen gänzlich, stattdessen wurde die alte Gebietskulisse schlicht in Bezug genommen. Zudem rügt das Oppenhoff-Gutachten das Fehlen einer ernsthaften Prüfung milderer Mittel (Alternativenprüfung wie steuerliche Anreize oder Baubeschleunigung), was für einen Grundrechtseingriff zwingend erforderlich ist.
Auch in Nordrhein-Westfalen (Mietpreisbremse gültig vom 1.3.2025 bis 31.12.2029 in 57 Kommunen) steht die empirische Basis unter schwerem Beschuss. Die kommunalen Spitzenverbände und die Opposition kritisierten scharf, dass sie in die Erstellung der Gebietskulisse nicht einbezogen wurden und das zugrunde liegende Gutachten auf evident veralteten Daten fußt. Selbst der Deutsche Mieterbund NRW, der die Verordnung politisch verteidigt, räumte ein, dass aktuelle Entwicklungen in der zugrunde liegenden Studie nicht adäquat abgebildet seien.
| Bundesland | Gültigkeit der aktuellen Verordnung | Zentrale rechtliche Schwachstelle / Angriffsfläche |
|---|---|---|
| Hessen | ab 26.11.2025 unwirksam (gemäß AG FFM) | veraltete Daten (2014-2019), Unterschlagung neuer IWU-Daten von 2025 |
| Baden-Württemberg | verlängert am 24.06.2025 | Daten von 2011-2019, fehlende Alternativenprüfung (Oppenhoff-Gutachten) |
| NRW | 01.03.2025 bis 31.12.2029 | veraltete Daten, fehlende Anhörung der betroffenen Kommunen im Vorfeld |
Die richterliche Feststellung der Unwirksamkeit durchkreuzt nicht nur die wohnungspolitischen Ziele des Staates, sondern muss zwingend beachtet werden in der operativen und strategischen Immobilienbewirtschaftung. Die Hessische Mieterschutzverordnung bündelt gemäß ihrer Ermächtigung drei wesentliche Regulierungsbereiche, die nun für Verträge ab dem 26. November 2025 in 49 hessischen Kommunen (darunter Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt) hinfällig sind :
Für Asset Manager eröffnet dieses juristische Vakuum signifikante Hebel zur Wertsteigerung. Das Aufheben der Preisregulierung führt zu einem unmittelbaren Anstieg des Ertragspotenzials.
Während das Asset Management strategisch profitiert, steht das Property Management vor der Herausforderung, die neue Rechtslage rechtssicher umzusetzen. Bei Neuvermietungsprozessen entfällt die formale Verpflichtung, umfangreiche Auskünfte zur Vormiete oder zu Modernisierungskosten gemäß § 556e BGB vorvertraglich zu erteilen. In der Praxis ist es jedoch ratsam, hier weiterhin transparent zu agieren, da es sich erst einmal nur um einen Einzelfall handelt, der in der ersten Instanz entschieden wurde. Es bleibt abzuwarten, wie die Folgeinstanzen entscheiden. Die wichtigste operative Anpassung ist die sofortige Anpassung der Parameter in der Verwaltungssoftware (ERP-Systeme):
Besondere Vorsicht ist bei Mietverträgen geboten, die vor dem 25. November 2025 geschlossen wurden. Für diese gilt die alte, rechtmäßig begründete Verordnung unvermindert weiter. Immobilienverwalter dürfen nicht dem Trugschluss unterliegen, dass das Urteil rückwirkend alte Verträge "heilt". Mieter können für diese Altverträge weiterhin Auskunfts- und Rückzahlungsansprüche geltend machen. Wie der BGH entschieden hat, beginnt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch zur Mietpreisbremse erst mit dem tatsächlichen Auskunftsverlangen des Mieters zu laufen, nicht bereits mit Vertragsabschluss. Dies zwingt Verwalter dazu, die Aktenführung zu Vormieten und Modernisierungen (als Ausnahmetatbestände der Mietpreisbremse) langfristig und rechtssicher zu dokumentieren, da Ansprüche auch Jahre nach dem Einzug aktiviert werden können.
Absender:
[Name der Hausverwaltung / Immobilienverwaltung]
[PLZ und Ort]
Empfänger:
[Name des Mieters]
[PLZ und Ort]
Datum:
Ihr Schreiben vom – Rüge nach § 556g BGB / Geltendmachung der Mietpreisbremse
Mietobjekt:
Mietvertragsnummer: [Nummer]
Sehr geehrte/r Frau/Herr [Nachname des Mieters],
wir nehmen Bezug auf Ihr o.g. Schreiben, in dem Sie einen Auskunftsanspruch geltend machen und eine angebliche Überschreitung der zulässigen Höchstmiete nach § 556d BGB (sog. Mietpreisbremse) rügen.
Nach detaillierter juristischer Prüfung weisen wir Ihre Forderung sowie das Verlangen nach Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Miete vollumfänglich als unbegründet zurück.
Hintergrund ist, dass die Hessische Landesregierung mit der "Verordnung zur Änderung der Mieterschutzverordnung" vom 12.11.2025 den Versuch unternommen hat, die Anwendbarkeit der Mietpreisbremse über den 25.11.2025 hinaus zu verlängern. Wie gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde (vgl. Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.06.2026, Az. 33029 C 130/25), ist diese Verordnung jedoch evident rechtswidrig und folglich unwirksam. Dem Verordnungsgeber fehlte es an der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen, aktuellen Datengrundlage zur Begründung eines angespannten Wohnungsmarktes im Sinne des § 556d Abs. 2 BGB.
Da Ihr Mietvertrag nach dem Auslaufen der wirksamen Verordnung (25.11.2025) geschlossen wurde, unterliegt die Mietpreisgestaltung für das streitgegenständliche Objekt nicht den Beschränkungen der Mietpreisbremse. Die vertraglich vereinbarte Miete ist somit in voller Höhe rechtmäßig vereinbart und von Ihnen geschuldet.
Wir erachten die Angelegenheit hiermit als erledigt und fordern Sie auf, die vertragsgemäße Bruttowarmmiete weiterhin pünktlich und in voller Höhe zu entrichten.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]