Im Immobilien-Asset-Management ist die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs oft das letzte, aber wirkungsvollste Mittel, um die Rendite eines Assets zu schützen. Doch die rechtliche Durchsetzung ist kein Selbstläufer. Das aktuelle Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.03.2026 (Az. 14 U 128/25) zeigt eindrucksvoll, wie vermeintliche Standardklauseln in Mietverträgen zur "Bumerang-Falle" für Vermieter werden können. Für Asset Manager und Verwalter bedeutet dies: Ein Blick in das Kleingedruckte ist vor dem Ausspruch einer Kündigung lebensnotwendig.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) ist die Sache eigentlich klar: Wer mit zwei Monatsmieten im Verzug ist, fliegt raus – und zwar ohne vorherige Abmahnung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei einem derart massiven Vertrauensbruch eine Warnung entbehrlich ist.
Doch die Vertragsfreiheit im Gewerbemietrecht erlaubt es den Parteien, dieses Leitbild zu modifizieren. Im Karlsruher Fall hatten die Parteien vereinbart, dass eine Kündigung erst "trotz vorangegangener schriftlicher Abmahnung" möglich ist. Das Gericht entschied konsequent: Wer sich vertraglich Fesseln anlegt, muss diese auch tragen. Die erste Kündigung der Vermieterin scheiterte somit an der fehlenden Abmahnung.
Was zunächst wie eine Niederlage für die Vermieterseite aussieht, birgt bei genauerer Betrachtung eine prozessuale Chance. Das OLG Karlsruhe wandte die Lehre von der Umdeutung an. Eine Kündigung, die mangels Abmahnung unwirksam ist, enthält als "Minus" dennoch eine Abmahnung. Sie macht dem Mieter klar: "Das war der letzte Warnschuss".
Für Asset Manager bedeutet dies: Wenn Unsicherheit über die Wirksamkeit einer Kündigung besteht, sollte diese dennoch ausgesprochen werden. Sie dient im schlechtesten Fall als perfekte Grundlage für eine zweite Kündigung wenige Monate später, falls der Mieter seine Zahlungsmoral nicht grundlegend ändert. Im Karlsruher Fall führte dieser Weg letztlich zur erfolgreichen Räumung des Hotels – trotz des anfänglichen Formfehlers.
Ein weiterer kritischer Punkt für Asset Manager ist die Definition der Pünktlichkeit. Während Wohnraummieter privilegiert sind und lediglich den Überweisungsauftrag rechtzeitig erteilen müssen, herrscht im Gewerbemietrecht unter Kaufleuten ein strengeres Regime. Es kann wirksam vereinbart werden, dass die Miete am dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss.
In Zeiten volatiler Märkte und knapper Liquidität ist diese Klausel ein mächtiges Instrument. Sie erlaubt es dem Asset Manager, den Verzug taggenau zu dokumentieren und Verzugszinsen in Höhe von aktuell neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen (§ 288 Abs. 2 BGB).
Asset Manager sollten ihre Bestandsverträge daraufhin prüfen, ob unnötige Abmahnungserfordernisse bei Zahlungsverzug enthalten sind. In künftigen Verträgen sollten diese Formulierungen gestrichen werden, um das volle gesetzliche Kündigungsprivileg zu erhalten.
Besonders bei Hotelimmobilien ist die Kontrolle der FF&E-Rücklagen (Furniture, Fixtures and Equipment) essenziell. Werden diese nicht wie vertraglich vereinbart bedient, deutet dies oft auf eine bevorstehende Illiquidität des Mieters hin. Das OLG Karlsruhe hat bestätigt, dass die Verletzung dieser Nebenpflichten eine Kündigung massiv stützen kann.
Die Beweislast für den Zugang einer Kündigung oder Abmahnung liegt beim Vermieter. Im gewerblichen Bereich ist die Zustellung per Boten oder Gerichtsvollzieher unverzichtbar, um "Tricksereien" des Mieters beim Postempfang vorzubeugen.
Das Urteil des OLG Karlsruhe ist ein Plädoyer für Präzision. Es schützt den Vermieter zwar vor den finalen Folgen eines Formfehlers durch die Figur der Umdeutung, mahnt aber gleichzeitig zu einer akribischen Vorbereitung. Asset Manager, die ihre Verträge kennen und Zahlungsstörungen konsequent und formgerecht dokumentieren, sind im Vorteil. In einem Marktumfeld, in dem Leerstände teuer und neue Mieter schwer zu finden sind, ist die rechtssichere Beendigung eines unrentablen Mietverhältnisses die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Repositionierung des Assets.
Diese Checkliste dient der Qualitätssicherung für Asset Manager und Immobilienverwalter vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.
[Name des Mieters]
[Anschrift des Mieters laut Handelsregister]
ABMAHNUNG wegen Zahlungsverzugs – DRINGEND
Mietobjekt: …………
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf das zwischen Ihnen und [Name Vermieter] bestehende Mietverhältnis über die Gewerberäume in [Adresse].
Trotz vertraglicher Verpflichtung zur monatlich vorschüssigen Zahlung der Miete bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats müssen wir feststellen, dass Ihr Mietkonto derzeit einen erheblichen Rückstand aufweist.
Konkret sind folgende Beträge zur Zahlung fällig:
Gesamtrückstand: EUR
Wir fordern Sie hiermit auf, den Gesamtrückstand in Höhe von ** EUR** bis spätestens zum
………
vollständig auf das Ihnen bekannte Mietkonto zur Gutschrift zu bringen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der tatsächliche Geldeingang auf unserem Konto.
Diese fortgesetzte unpünktliche bzw. unvollständige Mietzahlung stellt eine schwerwiegende Verletzung Ihrer mietvertraglichen Hauptpflichten dar. Wir mahnen Sie wegen dieses vertragswidrigen Verhaltens hiermit ausdrücklich ab.
Sollte der vorgenannte Betrag nicht fristgerecht bei uns eingehen oder sollten künftige Mietzahlungen erneut verspätet geleistet werden, behalten wir uns die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 BGB ausdrücklich vor. In diesem Fall werden wir zudem umgehend Räumungs- und Zahlungsklage erheben.
Wir hoffen auf eine sofortige Klärung der Angelegenheit und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift Vermieter / Hausverwaltung]
[Anlage: Originalvollmacht, falls nicht bereits vorgelegt]